Gehaltsfortzahlung bei Beschäftigungsverbot innerhalb der Elternzeit
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
derzeit befinde ich mich mit meiner Tochter (*17.12.2015) in Elternzeit.
Beantragt (und genehmigt seitens des AG) habe ich zwei Jahre EZ (bis zum 16.12.2017).
Vor Beginn des Mutterschutzes hatte ich einen unbefristeten Vollzeitvertrag (40h).
Nun habe ich vor einiger Zeit einen Teilzeitvertrag (20h) innerhalb der Elternzeit geschlossen, welcher im Mai 2017 beginnt und befristet bis zum 16.12.2017 läuft. Anschließend lebt mein unbefristeter Vollzeitvertrag wieder auf (mit Ende der EZ).
Nun bin ich erneut schwanger mit dem zweiten Kind und werde aufgrund einer Risikoschwangerschaft meine Arbeit zum Mai 2016 nicht antreten können (Beschäftigungsverbot wird entsprechend von der Gynäkologin ausgestellt).
Nun meine Frage: Bekomme ich ab Mai mein volles Teilzeitgehalt, obwohl ich dann nicht einen Tag arbeiten war? Normalerweise bekommt man ja bei einem Beschäftigungsverbot das volle Gehalt bis zum Mutterschutz. In meinem Fall auch?
Ich habe jetzt schon viele unterschiedliche Meinungen dazu gelesen und erhalten; weiß, dass man sein Gehalt sogar bei nicht angetretenen neuen Verträgen bekommt. Aber auch bei Verträgen innerhalb der Elternzeit?
Gibt es sonst noch Dinge/Fristen, die zu beachten sind? (Möglicherweise mit Blick auf das Elterngeld)?
Vielen Dank im Voraus.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
da es nach Ihrer Schilderung schon eine schriftliche Vereinbarung gibt, muss sich daran gehalten werden.
Das bedeutet, dass Sie das volle Teilzeitgehalt selbst dann bekommen, wenn die die Arbeit im Mai nicht aufnehmen können.
Denn Sie bekommen bei einem Beschäftigungsverbot das Entgelt, das Sie auch bekämen, wenn Sie arbeiten würden.
Daran ändert auch nichts, dass dieser Vertrag in der Elternzeit geschlossen worden ist. Wichtig ist nur, DAS er geschlossen worden ist
Viel Glück für Sie und das Kind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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