Geh- und Fahrrecht
Beantwortet von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle in unter 1 Stunde
Fragestellung
Unser Haus steht in zweiter Rehe an einer Erschließungsstraße. Der Zugang zu dieseI ist durch ein Geh- und Fahrrecht auf dem gesamten vor unserem Grundstück an der Straße gelegenen Nachbargrundstück gesichert. Das Recht gilt laut Grundbuch uneingeschränkt für uns. Fremde (Dieser Begriff ist im Grundbuch nicht näher erläutert) bedürfen der Genehmigung der Nachbarn, wenn sie die Zufahrt benutzen wollen.
In letzter Zeit haben sich Probleme mit den Nachbarn ergeben.
1. Die Nachbarn wollen jede Nutzung von Fremde , auch Handwerkern, genehmigen
2. Die Nachbarn erschweren die Autozufahrt durch entsprechende Stellung der Mülltonnen
Unsere Frage:Was kann man dagegen machen? Wie sind die Chancen einer gerichtlichen Einigung?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
so ein Eintrag, der die Beschränkung zulässt, ist für Sie ganz bestimmt unglücklich:
Denn "Fremde" sind dann Alle die, die nicht als Eigentümer Ihres Grundstückes eingetragen sind.
Das bedeutet nun, dass die Nachbarn im Vorderhaus tatsächlich jede Nutzung durch Personen, die nicht als Eigentümer eingetragen sind, genehmigen dürfen oder auch nicht.
Eine Grenze wird erst da sein, wo Treu und Glauben der Genehmigungsvorbehalt hinfällig werden lassen, so z.B. in Notfällen.
Auch wäre die Verweigerung der Genehmigung dann treuwidrig, wenn Ihnen ansonsten das gesetzlich zustehende Notwegerecht verweigert werden würde.
Dieses Notwegerecht nach § 917 BGB setzt in der Regel voraus, dass ohne die "Durchfahrtsmöglichkeit" eine ordnungsgemäße Benutzung des hinteren (Ihres) Grundstücks nicht gewährleistet ist. Die Notwendigkeit bestimmt sich nach den vorhandenen Möglichkeiten, die öffentliche Straße zu erreichen. Besteht keine Verbindung, ist die Anbindung über den Notweg "notwendig". Umgekehrt gilt: Wenn ein anderer ausreichender, unter Umständen auch unbequemerer oder teurerer Zugang möglich ist, besteht keine Notwendigkeit.
Nach dem Bild wird man das Notwegerecht wohl bejahen müssen, so dass alles, was die ordnungsgemäße Benutzung erfordert (also auch Handwerker), zu genehmigen ist.
Wird dieses Recht durch Vollstellen mit Gegenständen behindert, haben Sie gegen den Nachbarn einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.
Hier würde ich ihnen dazu raten, das Schiedsamt der Gemeinde einzuschalten (falls mit dem Nachbarn nicht zu reden ist), um dann eine schnelle und kostengünstige Einigung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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