Gegensprechanlage mit Videokamera auf unser Grundstück gerichtet
Fragestellung
Rechtsberatung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich hätte eine Frage bzgl. einer vor ca. 4 Wochen montierten Gegensprechanlage mit Videokamera montiert von unserem Nachbarn in seinem Hofeinfahrtsbereich auf der unserem Grundstück gegenüberliegenden Seite. Diese ist so angebracht dass jederzeit für uns unbemerkt direkt unser Hauseingangsbereich und Garagen/Carportvorplatz sowie der Vorgarten einsehbar ist.
Zwei mündliche Gespräche waren bisher leider erfolglos, was hätte ich denn zu verbergen, so seine Aussage. Auch ein schriftlicher Hinweis in Bezug auf unser Persönlichkeitsrecht sowie ein Angebot zu einem Gespräch mit einem ggf. Umbau der Anlage in eine andere Richtung wurde bisher nicht angenommen.
Nun meine Frage, muss dies so toleriert werden wie die Anlage angebracht ist (Frontal auf unseren Eingangsbereich in ca. 1,60 m Höhe und im Abstand von ca. 5- 6 m)
Anbei sende ich Ihnen zwei Fotos (1. Foto von unserem Eingang aus/ 2. Foto aus Sicht der angebrachten Videokamera) sowie eine Beschreibung der eingesetzen Gegensprechanlage mit Videokamera (3. Datei) und unser Schreiben an die Nachbarn (4. Datei).
Von einer Anzeige wollten wir bisher Abstand nehmen in der Hoffnung auf ein Einsehen des Nachbars.
Was würden Sie mir raten wie ich weiter vorgehen soll, kann ich mich dagegen rechtlich wehren falls es keine gütliche Einigung mit dem Nachbarn gibt.
Vielen Dank schon mal für die Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Hans J. T.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in), vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
Da haben Sie völlig richtig gehandelt und den Nachbarn darauf hingewiesen, dass er das nicht filmen darf, also Ihr Grundstück, da dieses sich (jedenfalls auch) auf Ihr Eigentum und Nutzungsrecht beziehungsweise Allgemeines Persönlichkeitsrecht bezieht, was rechtlich schützenswert ist und den Vorrang vor den Interessen des Nachbarn genießt.
Die hier relevante Vorschrift ist der § 1004 Abs. 1 BGB, in entsprechender Anwendung gilt dieser auch im Hinblick auf Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Das ist auch deliktisch zu sehen in Bezug auf § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Strafgesetzbuch (§ 201a gegebenenfalls, was gesondert zu prüfen wäre) als sogenanntem Schutzgesetz.
Darauf würde ich den Nachbar wie gesagt gesondert nochmals hinweisen.
Fordern Sie dann auch zugleich das sofortige Unterlassen und Beseitigung dieser Störung und drohen für den Fall der mangelnden Erfüllung die Beauftragung eines Anwalts an, dessen Kosten im Wege des Verzugsschadensersatzes der Gegenseite, also ihrem Nachbarn, aufgebürdet werden können.
Sollte das eben dann keine entsprechende Wirkung entfalten, sollten Sie auch den Schritt unternehmen und zu einem Anwalt vor Ort gehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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