Gebührenvereinbarung Notar Mutter und vier Notarkostenrechnungen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
hier habe ich Ihnen noch die Gebührenvereinbarung meiner Mutter und die vier Notarkostenrechnungen des Notars zur Überprüfung hochgeladen zwecks Überprüfung.
Meinem Anwalt schreibe ich heute Nachmittag noch, dass eine konkrete Stellungnahme zu seiner E-Mail mit seinem Abrechnungsvorschlag bis Dienstag von mir erfolgen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Reitz
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die notariellen Abrechnungen sind soweit richtig.
Das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) sieht in § 97, Verträge und Erklärungen, vor:
"(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. [...]."
§ 46 bezieht sich auf den Verkehrswert der Sache, währenddessen sich § 102 auf erbrechtliche Angelegenheiten bezieht:
"(1) Geschäftswert bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen ist, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil verfügt wird, der Wert des Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des Vermögens. Verbindlichkeiten des Erblassers werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Werts des Vermögens. Vermächtnisse und Auflagen werden nur bei Verfügung über einen Bruchteil und nur mit dem Anteil ihres Werts hinzugerechnet, der dem Bruchteil entspricht, über den
nicht verfügt wird. [...]."
Nach der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) - Kostenverzeichnis - ist nach Abschnitt 1
- Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung - Vorbemerkung 2.1.1 geregelt:
"Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen:
1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder
2. gemeinschaftliches Testament.
21100 Beurkundungsverfahren .......... 2,0 Gebühr
Das ist damit richtig bei zweiseitigen, gegenseitigen Verträgen wie hier.
In der Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3). Tabelle B, können Sie bei Verdoppelung des Betrages (2,0 Gebühr) die zutreffende Summe ablesen, also bei Wert bis 2,8 Mio. Euro 9.230,- € z. B.
Hinsichtlich der weiteren Prüfung der Anwaltsabrechnung verweise ich auf meine Angebote zu Ihren Exklusivanfragen.
Nachfragen kann ich da durchaus beantworten, jedoch bei weiteren Unterlagen wie hier, müssten Sie das Angebot dort annehmen oder eine neue X-Mail über 50,- € abgeben - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Im Übrigen gilt wie gesagt, dass er nachweisen muss, was den Anwaltsauftrag jeweils ausmachte und was nicht, er muss, also nachweisen mit welchen Aufträgen er konkret betraut wurde. Wenn er das schlüssig vorträgt, müssen Sie das entkräften, ebenfalls schlüssig.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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