GbR Gründung und Wohnsitz im Ausland, unbeschränkte Steuerpflicht?
Fragestellung
Guten Tag
mein mann , ich und unsere kinder werden voraussichtlich ende august ins europäische Ausland umziehen. ich bin deutsche , mein mann Amerikaner.
ich überlege vor dem Umzug noch in eine GbR zu gründen um mit einem Freund, das Gewerbe meines Mannes weiterzuführen . Mein mann gibt den betrieb auf, es würde eine übernahme stattfinden und Neugründung.
Bin ich berechtigt GbR Partner zu sein (30%) mit Wohnsitz in Spanien? Bin ich unbeschränkt steuerpflichtig und habe weiterhin Anspruch auf das Kindergeld?
wenn ja, unter welcher Adresse erledige ich meine Steuererklärung? Bekomme ich überhaupt eine steuernummer , oder kann ich meine bisherige behalten , wenn ich mich polizeilich abmelde?
vielen dank
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Antwort von Steuerberater Salar Rechid
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie vor dem Umzug in das EU-Ausland Gesellschafterin einer gewerblichen GbR werden möchten, dann sind Sie zunächst noch wie gewohnt unbeschränkt steuerpflichtig und erzielen in diesem Fall Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Gewinnermittlung erfolgt additiv auf zwei Stufen. Ihnen wird auf der ersten Stufe der Gewinnanteil aus dem Gesamthandsbereich und auf zweiter Stufe der Gewinnanteil aus dem Sonderbereich zugerechnet. Der Gewerbebetrieb wird grds. auch nach Ihrem Umzug ins Ausland mit Gewerbesteuer belastet werden. Über einzelne Details können wir uns gerne im Nachgang unterhalten. Ich gehe davon aus, dass die GbR keinen Anteil an einer deutschen GmbH im Betriebsvermögen hat.
Wenn Sie mit Ihrer Familie unterjährig umziehen, dann wechseln Sie von der unbeschränkten Steuerpflicht in die sog. beschränkte Steuerpflicht. Sie sollten jedoch wissen, dass sie im Jahr des Umzugs (z.B. 2020) noch voll als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden (§ 2 Abs. 7 S. 3 EStG).
Im folgenden Kalenderjahr sollten Sie der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, da Sie aller Voraussicht nach inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG aufgrund einer anteilig an Sie vermittelten Betriebstätte in Deutschland erzielen würden. Sie werden im Rahmen der beschränkten Steuerfplicht grds. ganz normal veranlagt wie bisher, allerdings mit einigen Einschränkungen was insbesondere den Sonderausgabenabzug betrifft (vgl. § 50 Abs. 1 EStG). Werbugskosten und Betriebsausgaben müssen veranlassungebezogen unmittelbar mit Ihren Einnahmen aus dem deutschen Gewerbebetrieb zusammenhängen. Aufgrund des Umzugs ist damit zu rechnen, dass Sie auch eine neue Steuernummer erhalten werden. Beim Umzug ins Ausland ist grds. das Finanzamt an dem Ort für Sie zuständig, an dem sich der wertvollste Teil Ihres Vermögens im Inland befindet. Dies könnte z.B. der Ort Ihres Gewerbebetrieb sein. Teilen Sie Ihre neue ausländische Adresse einfach Ihrem neuen Finanzamt mit.
Das Thema Kindergeld ist vom o.g. Aspekt zu unterscheiden, da es hier die Anforderungen des Bundeskindergesetzes erfüllt werde müssen. Soweit Sie und Ihre Kinder in einem Staat der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind (z.B. Spanien) und Sie in diesem Fall in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, sollten Sie nach wie vor Anspruch auf Kindergeld für Ihre Kinder haben. Auch in diesem Fall müssen Sie die Kindergeldanträge schriftlich bei Ihrer zuständigen Familienkasse stellen. Sie müssen hierfür die Vordrucke "Antrag auf Kindergeld (KG 1)", die "Anlage Kind" und die "Anlage Ausland (KG 51)" ausfüllen und einreichen.
Bitte beachten Sie, dass die obigen Ausführungen eine Ersteinschätzung darstellen und sich nur auf Ihre steuerliche Situation beziehen. Bitte beachten Sie auch, dass ggf. Regelungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien zu beachten sind. Sollten Sie den Wunsch haben das Thema weiterhin tiefer zu legen, so kommen Sie gerne auf mich zu.
Beste Grüße & bleiben Sie gesund
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater
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