Gast möchte gerne die 7% der Bettensteuer die Ihm vom Buchungsportal berechnet
Fragestellung
wurde mit in der Rechnung aufgelistet sehen.Konkret geht es um den Buchungsbetrag von 125.00€ den ich Ihm als Nettopreis in der Rechnung genannt habe wenn mam so will.
Meines Erachtens nach sind es also 8.75€ die ich Ihm im Falle des Falles schulde würde oder?
Frage:
Darf ich das als Kleinunternehmer, also die Bettensteuer in Höhe von 7% mit in der Rechnung auflisten, und wenn ja, wie schreibe ich unter Berücksichtigung meines Kleinunternehmerstatus gemäß §19 Abs. 1 UstG ebendiese Brutto/Netto Preisauflistung dann korrekt, ohne unwillentlich in ein Fettnäpfchen zu treten?
Ich hoffe Sie können mir Licht in's Dinkel bringen und wäre über eine hilfreiche Antwort Ihrerseits sehr dankbar.
MfG
Bruns
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert. Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten.
Grundsätzlich sind Sie als Kleinunternehmer nicht berechtigt Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, da Sie ansonsten auch die ausgewiesene Umsatzsteuer schulden (§ 14c Abs. 2 UStG: "Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag."
Daher dürfen Sie die Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung nicht gesondert ausweisen, wenn Sie die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG nicht verlieren wollen.
Sofern es sich bei den 7% um eine so genannte Bettensteuer handelt, hat dieses nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. Die Bettensteuer wird von Gemeinden oder Städten erhoben und wird dann zur Finanzierung von z.B. touristischen Aufgaben verwendet. Wenn Sie diese in der Rechnung als solche ausweisen, verlieren Sie Ihren Kleinunternehmerstatus nicht.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Sollten Sie zufrieden mit meiner Beratung sein, so freue ich mich über eine positive Bewertung bei yourXpert.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Danke soweit.
Also, nachdem ich heute tel. Rücksprache mit dem.Buchungsportal hatte, wurde mir gesagt das ich bei den Online Einstellungen dort glücklicherweise weder die Bettensteuer, noch die MwSt versehentlich angegeben habe.Jetzt geht es im Grunde eigentlich nur darum, dem Gast verständlich zu machen, das der aufgeführte Preis bei der Buchungsplattform tatsächlich der Nettopreis war und ist.
Inwieweit sollte ich Ihrer Meinung nach also die Rechnung korrigieren wenn er sich darüber wundert das der aufgefübrte Preis den er zahlte der Nettopreis ist? Können Sie mir da was drüber sagen bzw
mir da auf die Sprünge helfen Herr Christiansen?
Wäre wirklich dankbar drüber!
MfG
Bruns
Grundsätzlich sollten Sie dem Kunden schreiben, dass die von Ihnen (bzw. dem Portal) übersandte Rechnung korrekt ist und ausdrücklich keine Bettensteuer enthält. Insofern können Sie natürlich daher auch keine Rechnungskorrektur vornehmen.
Ggfs. würde ich beim Kunden noch einmal nachfragen, wie er darauf kommt, dass die Bettensteuer enthalten sein soll. Es könnte natürlich sein, dass Sie als Vermieter oder Vermittler verpflichtet sind die Bettensteuer auszuweisen und im Rechnungsbetrag zu berechnen. Das wäre dann aber eine rechtliche Frage, zu der ich nicht viel beisteuern kann und darf. Ich weiß jedoch aus eigener Erfahrung, dass man bei einigen Portalen beim Buchen angeben muss, ob man z.B. privat oder geschäftlich reist. Bei Geschäftsreisen wird von einigen Städten/Gemeinden z.B. keine Bettensteuer erhoben. Zu klären wäre dann auch, ob Sie verpflichtet sind, die Bettensteuer an die Stadt abzuführen. Das müsste mit der jeweiligen Stadt/Gemeinde geklärt werden.
Schöne Grüße!