Garageneinfahrt Grenzüberwuchs
Fragestellung
Meine Garageneinfahrt befindet sich zwischen Haus und Grundstücksgrenze. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich eine Ca 3 m hohe Hecke, dahinter ein Baumbestand von ca 12 m Höhe. Die Hecke und Zweige der Bäume wachsen jährlich bis zur Hälfte meiner Einfahrt über die Grenze. Vorallem der Überwuchs in der Höhe beschattet meine Wohnung von Jahr zu Jahr mehr. Bitten an den Nachbarn, den Überwuchs jährlich zu beschneiden, bleiben ohne Wirkung. Frage: Kann ich die Beseitigung des Überwuchses bis in die Höhe von ca 12 Metern verlangen und evtl. einklagen? Die Einspruchsfrist für den Höhenwuchs ist vergangen, gibt es aber eine Möglichkeit, eine Begrenzung des weiteren Höhenwuchs (also über die jetzt vorhandenen ca 12 Meter) zu verlangen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Es gilt hier insbesondere das hessische Nachbarrechtsgesetz.
§ 43 - Beseitigungsanspruch, Anspruch auf Rückschnitt - bestimmt dazu, ich zitiere die relevanten Stellen:
"(1) Einzelne Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand, und Hecken, die den Grenzabstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des dritten auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat.
[...]
(2) Hecken, die den Grenzabstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zur Einhaltung des Grenzabstandes erforderliche Höhe zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Rückschnitt muss nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt werden. Für den Anspruch auf Rückschnitt gilt Abs. 1 Satz 2 [Ausschluss des Anspruches] entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Hecke den erforderlichen Abstand unterschreitet."
Das heißt, Sie können hier unter Beachtung der Ausschlussfrist für den Anspruch durchaus eine Zurückschneidung jährlich verlangen und dieses auch gegebenenfalls einklagen.
Eine genaue rechtliche Einschätzung des Fristlaufs und des Fristablaufs ist ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhalts und ohne eine Ortsbegehung recht schwierig ist - vielen Dank für Ihr Verständnis.
Bezüglich der Höhe der Bäume dürfte es aber schwierig werden, wenn die Frist nach Ihrem Verständnis schon abgelaufen ist, vorausgesetzt dieses wurde entsprechend der oben genannten Vorgaben richtig berechnet.
Gegebenenfalls sollten Sie einen Kollegen Ihrer Wahl zu Ihrer Interessenvertretung einschalten, insbesondere auch die Anwaltskosten von der Gegenseite ersetzt verlangen werden können.
Wichtiger Hinweis:
Die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nach dem hessischen Schlichtungsgesetz erst zulässig, nachdem von einer in § 3 genannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, was insbesondere in Nachbarrechtssachen wie hier gilt. Dieses ist in der Regel schnell und sehr kostengünstig machbar.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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§ 2 des Schlichtungsgesetzes Hessen -
Räumlicher Anwendungsbereich - bestimmt:
"Ein Einigungsversuch nach § 1 Abs. 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Hessen wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben."
Gleichwohl kann versucht werden, sich auf diesem oder anderen Wege gütlich zu einigen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt