Fundbüro
Fragestellung
Am 24.2.20 habe ich auf einem Kundenparkplatz der Firma REWE einen Goldring gefunden, den ich bei der nächsten Polizeidienststelle abgab. Diese erstellte eine Fundanzeige und leitete die Fundsache an das Zentrale Fundbüro weiter. Von dort erhielt ich die Nachricht, dass ich den Gegenstand nach dem 25.8. bis zum 24.9. abholen kann, sofern sich der rechtmäßige Eigentümer nicht gemeldet hat. Außerdem wies man mich darauf hin, dass ich bei Funden in privaten Geschäftsräumen lediglich der Entdecker bin und somit alle Eigentumsrechte entfallen.
Bei meinem kürzlichen Besuch im Fundbüro wies man mich auf genau diesen Tatbestand hin und erwartet eine Abtretungserklärung von REWE. Diese wurde mir aber verwehrt mit dem Hinweis: "Wir sind nur Mieter des Parkplatzes von der Firma Wichert." Als ich diese ansprach kam die Antwort: "Wir sind inzwischen zahlungsunfähig und pleite und vermieten nichts mehr."
Wie ist die Rechtslage? Gilt ein Parkplatz als "private Geschäftsräume"? Ist das Verhalten des Fundbüros korrekt? Was muss ich jetzt unternehmen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Begriff des Geschäftsraums ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen und umfasst im Fundrecht alle Flächen und Räume mit Publikumsverkehr (LG Landshut, Urteil vom 12. 8. 2004 - 43 O 1224/04).
Deshalb ist der Parkplatz wohl auch als privater Geschäftsraum einzustufen.
Die Frage ist allerdings, ob dieser Fundort Ihre Rechte als Finder gemäß der § 965 ff. BGB tatsächlich einschränkt und ob Sie deshalb nur als Besitzdiener des Eigentümers anzusehen sind.
Im Falle von öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten erstreckt sich der allgemeine Herrschaftswille des Inhabers auf die vom Publikum dort zurückgelassenen Sachen; es ist davon auszugehen, dass er diese im Interesse des Verlierers in Obhut nehmen will. Deshalb gilt die Sache nicht als verloren und die Person, die das Fundstück findet und an sich nimmt, nicht als Finder im Sinne des Gesetzes.
Gleichwohl müssen auch in privaten Geschäftsräumen kleinere Sachen, die nicht sofort auffallen, als verloren gelten. Sie sind dem Zugriff des in den Räumen verkehrenden Publikums ohne nennenswerte Behinderung ausgesetzt, sodass der Inhaber die Sachherrschaft nicht tatsächlich ausüben kann. Verloren ist daher der in einem Supermarkt zwischen den Regalen liegende Geldschein, ebenso der im Lichtspieltheater liegen gebliebene Brillantring, der erst Tage später gefunden wird (offengelassen in BGHZ 8, 130 [131] = NJW 1953, 419), siehe BeckOK BGB zu § 965 BGB, 55. Edition, Stand: 01.08.2020.
Da der Parkplatz in der Regel nicht unter ständiger Aufsicht steht und ein kleiner Ring dort auch nicht sofort auffällt, sollten Sie dem Fundbüro gegenüber argumentieren, dass der Ring verloren gegangen war, Siedr Finder im Sinne der §§ 965 ff. BGB sind und Sie daher mittlerweile das Eigentum daran gemäß § 973 BGB erlangt haben. Nur hilfsweise sollten Sie auf die Reaktionen von REWE als Mieter und dem Betreiber des Parkplatzes Firma Wichert verweisen, die als Verzicht auf etwaige Rechte ausgelegt werden können.
Mit freundlichen Grüßen,
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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