Führerscheinentzug wegen Alkohol - Tschechischer Führerschein
Beantwortet von Rechtsanwalt und Notar Matthias Reckels in unter 1 Stunde
Fragestellung
Ich habe am 21.05.2011 meinen Führerschein mit 2,34%o Promille verloren.
Ich habe folgende Fragen:
-- Ist ein rechtsmäßig erworbener Führerschein von der CZ in Deutschland gültig ?
_ Kann ich diesen CZ-Führerschein problemlos umschreiben lassen ?
-- Ist die MPU in der Tschei notwendig und Voraussetzung dafür das der Führerschein in Deutschland anerkannt wird und umgeschrieben?
Ich erwarte Ihre Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Notar Matthias Reckels
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Antwort auf Ihre Frage ist leider pauschal nicht möglich. Der rechtmäßige Erwerb der Fahrerlaubnis hindert die Behörden nicht, Nachforschungen zum seinerzeitigen tatsächlichen Wohnsitz vorzunehmen. In einer aktuellen Entscheidung vom 13.03.2013 hat der VG Bayreuth einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Betroffenen mit der nachfolgenden Begründung abgelehnt:
"Entgegen der in der Antragsschrift geäußerten Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unionsrechtlich nicht auf die Richtlinie 91/439/EWG abzustellen, sondern vielmehr auf die Richtlinie 2006/126/EG, da der tschechische EU-Führerschein des Antragstellers am 13.08.2009 ausgestellt worden war, also nach Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG zum 19.01.2009.
Soweit im angefochtenen Bescheid darauf abgestellt wurde, dass die fehlende Berechtigung des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Wohnsitzverstoßes gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV bereits daraus folge, dass dem Antragsteller die deutsche Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden war, kann diese Rechtsmeinung allerdings nach dem Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 Rs. C-419/10 (u.a. abgedruckt in NJW 2012, 1935) nicht mehr aufrechterhalten werden. Dieser hat klargestellt, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Somit ist bei der Beurteilung, ob der Antragsteller berechtigt ist, von seiner tschechischen EU-Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, maßgebend, ob dieser seinen ordentlichen Wohnsitz bei Ausstellung des betreffenden Führerscheins in Tschechien hatte. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei auch, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes primär aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaates hervorgehen muss.
Allerdings spricht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.04.2012 keineswegs so klar für den Antragsteller, wie dieser und sein Bevollmächtigter meinen. Nach aktueller Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2012 – 11 ZB 12.2366 –, U.v. 15.10.2012 – 11 B 12.1178 –, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 –, B.v. 13.7.2012 – 11 AE 12.1311 –, B.v. 15.6.2012 – 11 AS 12.1122 –, B.v. 24.5.2012 – 11 B 11.1763 – und B.v. 3.5.2012 Az. 11 CS 11.2795; OVG NRW, B.v. 25.6.2012 – 16 B 713/12 – und U.v. 22.2.2012 –16 A 1529/09 – VRS 123, 187 –; OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 – 1 A 235/11 – ZfSch 2012, 411) sind die deutschen Gerichte nach diesem EuGH-Urteil nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob der betreffende Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht der Fall war. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu mehrfach (vgl. a.a.O.) u.a. folgendes aus:
„Der Europäische Gerichtshof hat jedoch zu keiner Zeit ausgesprochen, dass dem Recht der Europäischen Union ein ungeschriebener Satz des Inhalts innewohnt, dem zufolge durch eine solche Eintragung die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG und des Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als unabänderliches Faktum hinzunehmen haben. Im Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O., RdNr. 90) hat der Gerichtshof im Gegenteil nicht nur die Befugnis, sondern sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates postuliert, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen (EuGH vom 26.4.2012, ebenda).“
Im Falle des Klägers bestanden und bestehen Zweifel am Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes in Tschechien im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG, da in deren Art. 12 auf die beruflichen und familiären Beziehungen des Betreffenden abgestellt wird. Nachdem der Kläger in ... die Firma „...“ betreibt und nach seinen eigenen Angaben auch zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins betrieben hat, lag der Schwerpunkt seiner beruflichen Beziehungen offenbar dort und nicht in Tschechien (die familiären Beziehungen des Antragstellers spielen insoweit nach summarischer Beurteilung keine Rolle, da er wohl bei Ausstellung des tschechischen Führerscheins noch verheiratet war, aber bereits von seiner Ehefrau getrennt gelebt hat). Soweit seitens des Antragstellers geltend gemacht wird, durch moderne Kommunikationsmöglichkeiten sei eine Führung der Firma auch von Tschechien aus möglich gewesen, erscheint dies zum Einen nach den Gesamtumständen als unglaubhafte Schutzbehauptung, zum anderen würde dies nichts daran ändern, dass Betriebssitz und damit Schwerpunkt der beruflichen Beziehungen ...-... war und nicht Most. Seitens des Antragstellers wurden berufliche oder gewerbliche Aktivitäten in Tschechien auch in keiner Weise glaubhaft gemacht, vielmehr geht aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 23.08.2012 hervor, dass sich aus den tschechischen Auskunftsdateien keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers in Tschechien ergab. Insoweit ist bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung auch zu beachten, dass die tschechische Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ihm lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt zu „sonstigen“ Zwecken erlaubte, worin eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nicht eingeschlossen ist.
Letztlich wird aber im Hauptsacheverfahren die Frage, ob der in Tschechien angemeldete Wohnsitz des Antragstellers mangels beruflicher oder familiärer Beziehungen nicht sein ordentlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG war, voraussichtlich dahingestellt bleiben können, da aus den im Hauptsacheverfahren bereits gewonnenen Erkenntnissen nach summarischer Beurteilung hinreichend sicher feststeht, dass der Antragsteller bei Ausstellung seines tschechischen Führerscheins am 13.08.2009 in Tschechien überhaupt keinen Wohnsitz mehr hatte und deswegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 2 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht erfüllt war.
Bereits die vom Landratsamt Kulmbach übermittelte Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 21.05.2012, hat ergeben, dass laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik der Antragsteller lediglich vom 09.02.2009 bis zum 20.07.2009 einen Wohnsitz in ... hatte. Somit war der Antragsteller zum Einen nicht mindestens 185 Tage in Tschechien wohnhaft, wie es Art. 12 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG erfordert, zum Anderen war er zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 13.08.2009 bereits nicht mehr in Most/Tschechien wohnhaft. Diese Auskunft wurde, nachdem ihre Richtigkeit seitens des Antragstellers unter Vorlage der Bestätigung des tschechischen Ministeriums des Inneren vom 30.07.2012 bezweifelt wurde, im Hauptsacheverfahren auf Nachfrage des Gerichts durch die weitere Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 23.08.2012 aufgrund nochmaliger Überprüfung eindeutig bestätigt.
Entgegen der Meinung des Antragstellers und seines Bevollmächtigten sind die Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit auch als „unbestreitbare Informationen“ des Ausstellermitgliedstaates im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einzustufen, da diese auf Informationen beruhen, die von tschechischen Behörden, also Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, B.v. 12.11.2012 – 3 B 30.12 – juris Rn. 4, U.v. 25.8.2011 – 3 C 9.11 – Blutalkohol 49, 53 und vom 25.2.2010 – 3 C 15.09 – NJW 2010, 1828 unter Hinweis auf EuGH vom 9.7.2009 Rs. C-445/08; BayVGH a.a.O.; OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 – 1A 235/11 – ZfSch2012, 411; OVG NRW, U.v. 22.2.2012 – 16A 1529/09 – VRS123, 187;OVG RhPf, U.v. 18.6.2010 – 10 A 10411/10 – SVR 2010, 351; VGH BW, B.v. 27.10.2009 – 10 S 2024/09 – ZfSch 2010, 58 = DAR 2010, 38). Das „Gemeinsame Zentrum“ ist – wie auch schon aus der Bezeichnung selbst hervorgeht – nicht nur eine deutsche Polizeibehörde, sondern vielmehr auch eine tschechische und hat nicht nur einen Sitz in Deutschland (Schwandorf), sondern vielmehr auch einen Sitz im tschechischen Petrovice. Zudem hat der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 9. Juli 2009 Rs. C-445/08 deutlich gemacht, dass Ermittlungen deutscher Behörden im Ausstellerstaat durchaus zulässig sind und führt in Randziffer 61 ausdrücklich aus, dass – im Gegensatz zu Auskünften von Privatpersonen (wie z.B. Vermietern) – die bei den Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats erlangten Informationen als unbestreitbare Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angesehen werden können. Noch deutlicher hat der Europäische Gerichtshof die Verwertbarkeit solcher Informationen in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Rs. C-467/10 – Akyüz – NJW 2012, 1341) bejaht, wo er insbesondere in Randziffer 71 folgendes ausführt:
„Der Umstand, dass Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden, erscheint als solcher nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Staates stammen.“
Die Auskünfte des „Gemeinsamen Zentrums“ beruhen unabhängig von der Frage, ob diese Behörde selbst auch bereits als Behörde des Ausstellermitgliedstaates eingestuft werden kann, jedenfalls zweifelsfrei auf den Informationen der tschechischen Meldebehörden und diesen zufolge war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 13.08.2009 in Tschechien überhaupt nicht mehr gemeldet und insgesamt in Tschechien auch weniger als 185 Tage mit Wohnsitz gemeldet, hatte dort also nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der hier maßgeblichen Richtlinie 2006/126/EG. Dies steht somit nach summarischer Prüfung aufgrund unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaates hinreichend sicher fest.
Unerheblich ist nach herrschender Rechtsprechung auch, dass die Erkenntnisse, die den Nachweis des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ermöglichen, erst im Nachhinein erlangt wurden (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 12.11.2012 – 3 B 30.12 – juris Rn. 4, U.v. 25.8.2011 – 3 C 9.11 – Blutalkohol 49, 53 und U.v. 25.2.2010 – 3 C 15.09 – NJW 2010, 1828).
Die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit erlangten Informationen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins am 13.08.2009 nicht mehr in Tschechien wohnhaft war und dort auch nicht mindestens 185 Tage wohnhaft war, werden auch entgegen dem Klage- und Antragsvorbringen nicht durch die Eintragung des Wohnorts ... im tschechischen Führerschein oder durch die vom Antragsteller vorgelegte Bestätigung vom 30.07.2012 in Frage gestellt. Sowohl die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 23.08.2012 als auch die vom Gericht eingeholte Übersetzung der Bestätigung vom 30.07.2012 in Verbindung mit der gutachtlichen Stellungnahme der Übersetzerin vom 30.10.2012 belegen nach summarischer Beurteilung hinreichend sicher, dass die vorgelegte Bestätigung lediglich bescheinigt, dass der vorübergehende Aufenthalt des Antragstellers unter der angegebenen Anschrift für den Zeitraum vom 09.02.2009 bis 20.11.2009 erlaubt war, nicht aber, dass der Antragsteller sich in dem genannten Zeitraum auch in Most aufgehalten hat. Für die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers maßgebend sind vielmehr die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit eingeholten Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik (vgl. zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft insbesondere auch BayVGH, U.v. 15.10.2012 – 11 B 12.1178). Hinsichtlich der Eintragung des Wohnortes ... im Führerschein des Antragstellers ist zu betonen, dass auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durch eine solche Eintragung die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten. Dies ergibt sich deutlich daraus, dass der Europäische Gerichtshof sowohl in dem angeführten Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O.), als auch schon in den früheren Entscheidungen vom 1. März 2012 (a.a.O.) und vom 9. Juli 2009 (Rs. C-445/08 – Wierer – NJW 2010, 217, Rn. 58) die Berechtigung und sogar Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt hat, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz wirklich im Ausstellermitgliedstaat hatte. In dem diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt war jeweils auch ein tschechischer bzw. polnischer Wohnort im Führerschein eingetragen und der Europäische Gerichtshof hat dennoch das Recht und die Pflicht der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bejaht, weitere Ermittlungen zum Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes anzustellen. In der vorliegenden Sache ist die Eintragung des Wohnsitzes „...“ im Führerschein durch die Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums vom 21.05.2012 und 23.08.2012 widerlegt und kann daher nicht als unbestreitbare Information des Ausstellermitgliedstaates über den ordentlichen Wohnsitz des Antragstellers gewertet werden (vgl. hierzu insbesondere BayVGH vom 20.12.2012, vom 15.10.2012 und vom 25.9.2012 a.a.O.).
Weiter hat der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 1. März 2012 (a.a.O. Rn. 75) und vom 26. April 2012 (a.a.O. Rn. 90) zusätzlich noch festgestellt, dass die nationalen Gerichte im Rahmen ihrer Beurteilung der vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, Informationen alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen können. Dies bedeutet, dass bei der Würdigung der Eintragungen im tschechischen Führerschein, der vorgelegten Bestätigung vom 30.07.2012 und der Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums vom 21.05.2012 und 23.08.2012 auch die in Deutschland gewonnenen weiteren Erkenntnisse ergänzend herangezogen werden können (vgl. insbesondere BayVGH vom 20.12.2012, vom 15.10.2012 und vom 25.9.2012 a.a.O.). In der vorliegenden Sache wird die nach den Auskünften des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit berechtigte Annahme, dass der Antragsteller bei Ausstellung seines tschechischen Führerscheins keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte, auch dadurch gestützt, dass der Antragsteller die letzten Jahre durchgängig mit Wohnsitz in ... gemeldet war (vgl. hierzu VGH BW, B.v. 21.6.2012 – 10 S 230/11 – DAR 2012, 657) und der Betriebssitz seiner Firma sich gemäß Handelsregister wie auch den eigenen Angaben in ... befindet, was auf das Bestehen des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in ... schließen lässt. Auch der vom Antragsteller benutzte Firmenwagen war gemäß der von der Bereitschaftspolizei Nürnberg mit Schreiben vom 05.02.2010 übermittelten Kopie des Fahrzeugscheins seit 1999 unverändert auf die Firma des Antragstellers in ... zugelassen (Bl. 112/116 d. Fahrerlaubnisakte). Soweit das Landratsamt ... in der Stellungnahme vom 13.12.2012 im Hauptsacheverfahren zusätzlich noch auf die Angabe des Wohnsitzes ... durch den Kläger am 19.07.2009 in einem Strafverfahren hinweist, ist dies nicht verwertbar, da diesbezügliche Unterlagen durch das Landratsamt weder im Hauptsacheverfahren noch im vorliegenden Sofortverfahren vorgelegt wurden. Im Hinblick auf die übrigen vorliegenden Erkenntnisse kommt es darauf aber ohnehin nicht entscheidungserheblich an.
Die Feststellung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides, dass der Antragsteller mit seinem tschechischen Führerschein nicht berechtigt ist, in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, wurde von der Fahrerlaubnisbehörde somit nach summarischer Prüfung zu Recht getroffen. Auch die Verpflichtung des Antragstellers in Ziffer 2 des Bescheides, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV, wonach bei Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Eintragung eines entsprechenden Vermerks vorzulegen sind. Letztlich besteht eine dahingehende Verpflichtung des Antragstellers bereits kraft Gesetzes und wird durch Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides lediglich konkretisiert."
Aus den vorstehenden Gründen können Sie entnehmen, dass die Gerichte nach wie vor die Rechtsprechung des EuGH torpedieren.
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie einen Verkehrspsychologen aufsuchen, der Sie für eine freiwillige MPU vorbereitet. Nach Durchführung derselben kann dann m.E. einer Umschreibung nichts im Wege stehen. Der Verkehrspsychologe wird Ihnen dann auch weitere Tipps geben können.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Reckels
Rechtsanwalt
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MfG
Matthias Reckels
Danke für ihre Antwort
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wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden waren, wäre ich Ihnen für eine positive Bewertung dankbar.
MfG
Matthias Reckels