Freistellung nach Kündigung
Fragestellung
Aufgrund einer Krankheit in der Probezeit(Beginn AV am 01.11.2018) wurde ich am letzten Donnerstag mit 2 Wochen Frist gekündigt. Ich erhielt beiliegende Kündigung und Ausgleichsquittung. Ich soll bezahlt bis zum Ende der Kündigungsfrist am 13.12. bezahlt freigestellt werden , mir wurde gesagt ich könnte nach Hause gehen.
In der Ausgleichsquittung ist aber im Gegensatz dazu von Arbeitsbereitschaft die Rede.
Sollte ich mir schriftlich geben lassen dass ich nicht in der Firma anwesend sein brauche?
Meine Stundenzettel sind auch nicht unterzeichnet worden?
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
In der Ausgleichsquittung heißt es, dass die Arbeitsstunden November / Dezember bis incl. 13.12.2018 bezahlt werden. Da Sie sich in Arbeitsbereitschaft befinden, kann dies so ausgelegt werden, dass nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet werden. Hierauf deutet auch der Passus hin, dass die endgültige Stundenabrechnung bis zum 13.12.2018 vorzulegen ist.
Der Arbeitgeber ist bei einer Freistellung grundsätzlich aber verpflichtet, das vereinbarte Gehalt bis zum Ablauf Kündigungsfrist weiterzuzahlen, es sei denn, dass eine andere, vom Arbeitsvertrag abweichende Regelung getroffen worden ist.
Sie sind hier bislang nicht ausdrücklich von der Erbringung von der Arbeitsleistung freigestellt worden, wie dies in solchen Fällen schriftlich geschehen muss, damit der Arbeitnehmer das vereinbarte Gehalt weiter erhält. Sonst kann sich der Arbeitgeber darauf berufen, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt von der Arbeit fern geblieben ist und für die Zeit des unentschuldigten Fernbleibens damit kein Gehaltsanspruch besteht.
Hier deutet einiges darauf hin, dass der Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur die tatsächlich anfallenden Arbeitsstunden vergüten möchte. Es ist keine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung getroffen worden, dass Sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt sind. Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung darf - im Gegensatz zu einer widerruflichen Freistellung - grundsätzlich auch eine Anrechnung des noch bestehenden Urlaubs erfolgen. Dies ist bei einer widerruflichen Freistellung, bei der Sie dann letztlich keinen zusammenhängenden Urlaub planen können, weil Sie jederzeit in das Unternehmen zurückgerufen werden können, grundsätzlich nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn während der widerruflichen Freistellungsphase ein bestimmter Zeitraum, in dem der Resturlaub genommen wird, festgelegt worden ist. In diesem Zeitraum dürfen Sie dann auch nicht in das Unternehmen zur Erbingung der Arbeitsleistung gerufen werden.
Daher sollten Sie sich in jedem Fall von Ihrem Arbeitgeber noch schriftlich bestätigen lassen, dass Sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung und unter Anrechnung noch bestehender Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt sind.
Falls der Arbeitgeber sich auf eine unwiderrufliche Freistellung nicht einlassen möchte, weil er die Möglichkeit haben möchte, Sie nochmals kurzfristig einzusetzen, wäre es vom Gesetz her grundsätzlich nicht zulässig, die Urlaubsansprüche auf die Freistellungsphase anzurechnen, es sei denn, dass Ihnen der Urlaub für 3.75 Tage in einem bestimmten Zeitraum noch ausdrücklich gewährt wird. In diesen Tagen dürfte der Arbeitgeber Sie dann aber auch nicht in das Unternehmen zurückrufen. Der Zeitraum, in dem Sie den Urlaub nehmen, müsste dann konkret bezeichnet werden.
Falls Sie noch weitere Fragen hierzu haben, melden Sie sich gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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