Freiberufliche Tätigkeit im eigenen Haus
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Färber,
ich bin Beamter und gebe die EkSt-Erklärung zusammen mit meiner Frau ab (gemeinsame Veranlagung). Meine Frau steht derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis, sondern betätigt sich freiberuflich als Reflexologin (Fußreflexzonen-Harmonisierung). Sie hat das als (Klein-)Gewerbe angemeldet und übt die Tätigkeit in einem separaten Zimmer unseres Eigenheimes aus. Dieses Zimmer ist mit Behandlungsliege usw. speziell ausgestattet und wird nur für diesen Zweck verwendet. Der Raum gehört zur häuslichen Sphäre, aber hier werden regelmäßig die Klientinnen/Klienten empfangen. Der Raum ist der einzige Ort, wo meine Frau ihre Tätigkeit ausübt, und somit der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit.
Fragen:
1) Wie und wo in der EkSt-Erklärung kann die Nutzung des Raumes ggfs. geltend gemacht werden? Das sind ja praktisch "Betriebsausgaben", aber gilt das dann als "häusliches Arbeitszimmer" wie bei Arbeitnehmern (Werbungskosten) oder gehört das eher zu einer Einnahmen-Überschussrechnung?!
2) Falls die Nutzung des Raumes geltend gemacht werden kann, wie bestimmt man dann überhaupt den Aufwand bzw. den Wert der Raumnutzung? Eine Miete wird ja nicht fällig - und eine prozentuale Zurückrechnung auf die frühere, längst abgeschlossene Eigenheimfinanzierung und die aktuellen Betriebskosten des ganzen Hauses wäre sehr aufwendig und irgendwie müßig (gibt es vielleicht ersatzweise zur Vereinfachung einen Standardsatz pro Quadratmeter?!).
3) Wo kann man den Beitrag zum Berufsverband der Reflexologen geltend machen? Bei den Arbeitnehmer-Werbungskosten?! Oder im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR)?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von StB Fachberater f. Int. StR Patrick Färber
Sehr geehrter Fragesteller,
entsprechend Ihres Einsatzes und der gewünschten Detailtiefe kann ich Ihnen wie folgt antworten:
1) Die Ausgaben gehören die Anlage EÜR als Betriebsausgaben. Aus Vereinfachungsgründen würde ich in Rahmen einer Excel-Anlage die Kosten zusammenaddieren (siehe 2)) und dann in einer Summe in Zeile 38 eintragen (ist nach dem Wortlaut des Formulars nicht ganz richtig, aber nicht schädlich, wenn Sie ein Anlage hinzufügen).
2) Als anteilige Kosten können Sie z.B. sämtliche Energiekosten ansetzen, Müllgebühren, Kosten für z.B. eine Putzfrau, Reparaturen/Renovierung in dem Raum etc., also alles was im Rahmen des Hauses so anfallen kann.
Außerdem können Sie anteilig Abschreibung geltend machen (damaliger Kaufpreis für das Objekt, Anteil und Grund/Boden kürzen, vom Restwert 2% pro Jahr nehmen).
Sie nehmen die qm des Raumes im Bezug auf die Gesamtwohnfläche. Wenn dies 15% wäre, dann können Sie 15% der jährlichen o.g. Kosten ansetzen.
3) Diesen Beitrag erfassen Sie ebenfalls in der Anlage EÜR als Betriebsausgabe.
Bleibt zu erwähnen, dass ein betriebliches genutztes Zimmer im Eigenheim zwangsweise - ohne dass Sie es jemals "merken"- Betriebsvermögen werden kann, wenn der anteilige Gesamtverkehrswert des Raumes sowohl mehr als EUR 20.500 absolut wert ist UND mehr als 20% der Gesamtfläche ausmacht.
Das "Problem" daran ist, dass bei Aufgabe der Tätigkeit/Nutzung die (anteilige) Wertversteigerung des Raumes (Immobilienpreise steigen!) steuerpflichtig wird. Zudem können Sie diesen Teil nicht mehr steuerfrei iSd § 23 EStG (Spekulationsverkauf) innerhalb von 10 Jahren verkaufen.
Ich hoffe, ich konnte die Punkte verständlich erklären!
MfG
Patrick Färber
StB
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