freiberuflich in London für deutsche Auftraggeber: Mwst?
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Damm,
ich bräuchte dringend eine Antwort auf folgende Frage, die mir das Finanzamt nicht beantworten kann:
Ich arbeite seit März 2015 freiberuflich von London aus als Redakteurin für eine deutsche Agentur und ein deutsches Magazin. Mein Hauptwohnsitz ist in England, in Deutschland bin ich nicht mehr gemeldet. Meine erwartetes jährliches Einkommen ist ca. 40.000 Euro.
* Bin ich in Deutschland oder in England umsatzsteuerpflichtig, also setze ich 19% Mwst oder die englische VAT auf die Rechnungen?
Danke und viele Grüße
V. W.
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Antwort des Experten
Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich die Frage nur aus deutscher Sicht beantworten kann.
Sie erbringen als freiberufliche Redakteurin (Unternehmerin) für deutsche Unternehmer sonstige Leistungen. Der Ort dieser Leistungen ist aus deutscher Umsatzsteuer Sicht gemäß § 3a Abs. 2 UStG dort wo Ihr Leistungsempfänger sein Unternehmen ausführt. In Ihrem Fall Deutschland. Folglich unterliegen Ihre Umsätze in Deutschland der Umsatzsteuer.
Hinweis:
Da das Umsatzsteuerrecht in der EU weitgehend gleich ist, sollte der Leistungsort auch gemäß dem britischen Umsatzsteuerrecht in Deutschland sein. Dies sollten Sie aber auf jeden Fall in England klären.
Wie vorgenannt erbringen Sie als im übrigen Gemeinschaftsgebiet (England) ansässige Unternehmerin eine nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland (Deutschland) umsatzsteuerbare sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer. Daher kommt es gemäß § 13b Abs. 1 UStG zu einem Übergang der Steuerschuldnerschaft (reverse charge). Ihre Kunden in Deutschland müsse nun für Sie Ihre Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug können Ihre Kunden – soweit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt sind - diese Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder abziehen.
Ihre Rechnungen schreiben Sie ohne deutsche oder britische Umsatzsteuer. Auf der Rechnung muss ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft in deutscher Sprache stehen und Sie müssen Ihre britische Umsatzsteueridentifikationsnummer und die deutsche Umsatzsteueridentifikationsnummer Ihrer deutschen Kunden auf die Rechnungen schreiben.
Wie zu Beginn gesagt ist dies eine umsatzsteuerliche Beurteilung aus deutscher Sicht. Um absolut sicher zu sein müssen Sie unbedingt den Sachverhalt auch mit einem britischen Steuerberater besprechen.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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vielen Dank erstmal für die Beantwortung der Frage. Da ich ausschließlich für die deutschen Auftraggeber arbeite, habe ich keine Umsatzsteuernr. hier in England angemeldet und beabsichtige auch nicht, das zu tun. Gibt es in diesem Fall eine Ausnahmeregelung, dass auf der Rechnung nur die Nummer des empfangenden Unternehmens stehen muss?
Danke und viele Grüße V. W.
Wie erwähnt kann ich Ihnen nur die deutsche Sicht erläutern.
Nach Artikel 14.1 Abs. 6 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses erfolgt die Rechnungserteilung bei Unternehmern mit Sitz im EU-Ausland, bei den die Umsatzsteuer für im Inland umsatzsteuerpflichtige Leistungen auf den Leistungsempfänger im Inland übergeht, nach den Vorschriften des Mitgliedstaats von wo aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Da Sie Ihr Unternehmen aus England betreiben und es zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Ihren Kunden in Deutschland (Inland) kommt müssen Sie für diese „Reverse Charge“ Rechnungen (Rechnungsangaben) das britische Umsatzteuer beachten.
Gut möglich, dass Sie auch nach britischen Umsatzsteuerrecht Ihre britische USt-IdNr auf die Rechnung schreiben müssen.
Diese Frage kann Ihnen aber nur ein britischer Steuerberater oder das britischen Finanzamt beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater