Freiberufler Verpflegungspauschale
Beantwortet von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich bin Freiberufler und hatte im letzten Jahr 3 aufeinanderfolgende Projekte bei unterschiedlichen Kunden. Ich habe fast täglich bei meinem Kunden vor Ort gearbeitet. Alle 3 Kunden haben ihren Sitz in der gleichen Stadt, in der ich jedoch nicht lebe, daher bin ich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Kunde gependelt. Zeitaufwand war zwischen 9-10 Stunden täglich. Kann ich eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen? Wenn ja, muss ich dann die Fahrtkosten (in meinem Fall hatte ich Monatskarten gekauft) als Reisekosten absetzen oder kann ich die Pendlerpauschale nutzen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater/Dipl.-BW (FH) Sascha Blum
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage! Im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert beantworte ich Ihnen gerne die gestellten Fragen aufgrund der gewünschten Detailtiefe und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu dem Sachverhalt verändern das rechtliche Ergebnis.
Zur Verpflegungspauschale (VMA)
Zunächst ist zu Klären, ob Sie evtl. eine erste Tätigkeitsstätte bei einem Kunden haben, denn dann steht Ihnen nur die Entfernungspauschale zu und Sie erhalten keinen VMA. Da Sie hierzu keine Angaben gemacht haben, gehe ich hier von sog. Dienstreisen aus. Wenn Sie nun eine Dienstreise durchführen zu einem Kunden, die länger als 3 Monate dauert, erhalten Sie den Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten 3 Monate. Erst wenn Sie bei dem nächsten Kunden anfangen beginnt die 3-Monats-Frist von neuem.
Zu den Fahrtkosten
Sie dürfen die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen, heißt also die Fahrten hin und zurück, mit der Monatskarte geht das ganz gut. Sie denken eher daran, dass die pauschale Abrechnung mit 0,30 € je Kilometer günstiger sind. Sind die Fahrten Dienstreisen können Sie die Kilometerpauschale hierfür absetzen.
Haben Sie jedoch eine erste Tätigkeitsstätte können Sie nur die Entfernungskilometer (sog. Pendlerpauschale), also nur die einfache Strecke mit 0,30 € berechnen. Da Sie aber öffentliche Verkehrsmittel benutzen ist der Abzug auf 4.500,00 € im Jahr beschränkt worden.
Exkursion erste Tätigkeitsstätte
Sucht der Unternehmer mehrere Betriebsstätten auf, ist die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Entsprechend den Regelungen des § 9 Abs. 4 EStG ist von einer ersten Betriebsstätte auszugehen, wenn es sich um eine Tätigkeitsstätte handelt, die der Unternehmer typischerweise
- arbeitstäglich oder
- je Woche an 2 vollen Arbeitstagen oder
- mindestens zu 1/3 der regelmäßigen Arbeitszeit
aufsucht. Treffen diese Kriterien auf mehrere Betriebsstätten zu, ist die Betriebsstätte als erste Betriebsstätte anzusehen, die am nächsten zur Wohnung liegt. Fahrten zu weiter entfernt liegenden Betriebsstätten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen.
Konsequenz:
- Unternehmer dürfen bei der Nutzung eines PKW oder Buss und Bahn für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte nur die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer geltend machen.
- Sind die PKW-Kosten höher als 0,15 € je Kilometer, ist der Gewinn um die nicht abziehbaren Aufwendungen zu erhöhen.
- Hat der Unternehmer mehrere Betriebsstätten, muss also immer geprüft werden, welche Betriebsstätte als erste Betriebsstätte zu behandeln ist, bei der nur die Entfernungspausschale anzusetzen ist.
Gerne stehe ich für Rückfragen und Erläuterungen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Sascha Blum
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das war ja genau der Grund für die Regelung mit der ersten Tätigkeitsstätte, dass man nicht über Subunternehmer oder Kunden, keine erste Tätigkeitsstätte mehr hat.
Auch in dem Fall liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn Sie an mindestens 2 Tagen je Woche dort vor Ort sind.
Die Rechnungsstellung hat darauf keinen Einflus.
Grüße
Sascha Blum