Freiberufler Steuern
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 1 Stunde
Fragestellung
Vor einiger Zeit traf ich die Entscheidung, mich selbständig zu machen. Im Rahmen meiner Qualifikation (ich bin Dipl. Kaufmann) erbringe ich für externe Unternehmen, Leistungen in Form von Beratungen und operativer Interim-Unterstützung (z.B. in Projektplanung & -management, -steuerung, Controlling, Coaching, Training etc.).
Meine Frage ist:
Müssen für diese Leistungen ein Gewerbe angemeldet werden (z.B. als 'Unternehmensberatung') und somit Gewerbesteuer gezahlt werden, oder greift in diesem Fall der § 18 für freiberufliche Leistungen als 'beratender Betriebswirt'.
Wie müsste ich dem FA argumentieren, damit der § 18 Anwendung findet?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Frage!
Als Diplomkaufmann verfügen Sie über eine akademische Ausbildung (Uni oder FH). Hinzu kommt, dass Ihre Tätigkeit nach Ihrer Beschreibung auf Beratung angelegt ist.
Der beratende Betriebswirt ist - wie Sie selbst festgestellt haben - als so genannter "Katalogberuf" in der expliziten Aufzählung der freiberuflichen Tätigkeiten in § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erwähnt.
Da Sie eine Tätigkeit im Rahmen dieser (abschließenden) Aufzählung der freiberuflichen Tätigkeiten ausüben, ist es offenbar, dass Sie aus dieser Tätigkeit steuerlich freiberufliche selbstständige Einkünfte erzielen. Nach der einkommensteuerlichen Systematik der Einkunftsarten schließt dies aus, dass Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Ihre Tätigkeit ist damit nicht gewerbesteuerpflichtig und unterliegt auch nicht der Anzeigepflicht für gewerbliche Unternehmen (Gewerbeanmeldung beim Ordnungsamt).
Gegenüber dem Finanzamt brauchen Sie - falls diese Frage strittig sein oder werden sollte - nur mit Ihrem Berufsabschluss (Dipl. Kfm.) zu argumentieren, der diese Einordnung hinreichend dokumentiert. Hinzu kommt ja, dass auch tatsächlich beratenden Tätigkeiten für Unternehmen ausgeübt werden (s. Ihre Beschreibung), womit Sie dies zusätzlich untermauern können.
Nach meiner praktischen Erfahrung wird es aber in aller Regel keine Schwierigkeiten geben, wenn Sie Ihre Tätigkeit von vornherein als "freiberuflich" unter der Bezeichnung "Beratender Betriebswirt" (ausdrücklich erwähnen!) kennzeichnen, eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) erstellen und den erzielten Gewinn auf der Anlage S (selbstständige Einkünfte) zur Einkommensteuererklärung deklarieren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen oder ein Stück Sicherheit vermitteln konnte! Sollte etwas fehlen oder unklar sein, nutzen Sie bitte die Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine gute Bewertung!
Ich wünsche Ihnen in Ihrer Tätigkeit viel Glück und Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Ja, dass FA möchte ein schriftliches Dokument von mir mit den Details zu meinen Leistungen, da ich vor wenigen Monaten aufgrund der Unkenntnis darüber, ein Gewerbe als 'Unternehmensberater' anmeldete, diese Leistungen aber nun als Freiberufler deklarieren möchte.
Ich verstehe also, dass unter dem Stichwort 'beratender Betriebswirt' auch 'Interim'-Funktionen fallen (die zum Teil operativer Natur sind), solange sie in den Katalog der Betriebswirtschaft fallen; ist dies richtig?
Müsste ich dafür dem FA nur Konzepte nennen (siehe oben, z.B. Projektplanung & -management, -steuerung, Controlling, Coaching etc.) oder tiefer ins Detail mit meiner Begründung gehen?
Besten Dank im voraus.
Ich habe gute Erfahrungen damit gemacht, in einem solchen Fall einfach mit dem Sachbearbeiter zu telefonieren, ihm/ihr den Sachverhalt mit eigenen Worten zu erläutern ("aus Unkenntnis Gewerbe angemeldet usw.") und ihn/sie zu fragen, welche Unterlagen oder Infos genau benötigt werden. Haben Sie erst einmal solch eine "informelle" bilaterale Abstimmung vorgenommen, wird sich der Sachbearbeiter meist auch später daran gebunden fühlen!
Wünsche Ihnen viel Glück und einen verständnisvollen Finanzbeamten!