Freiberufler: Kündigung wg. verschleppter Zahlungen
Fragestellung
Am 19. Oktober 16 habe ich eine freiberufliche Tätigkeit als Lehrerin bei einer privaten Sprachschule begonnen.
Der Rahmenvertrag (vom 17.10.) ist unbefristet und sieht Kündigungen mit Frist von 4 Wochen zum Quartalsende vor. (Dazu gibt es eine Zusatzvereinbarung ohne Angaben zur Kündigung)
Im nächsten Absatz heisst es wörtlich:"Die Verpflichtung zur Erfüllung der Zusatzvereinbarung und das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Bereits erteilte Aufträge kann der Auftraggeber bis einem Kalendertag vor Beginn kostenfrei und ersatzlos widerrufen.
Die Auftragnehmerin setzt die Arbeiten auf der Grundlage der geschlossenen Zusatzvereinbarung bis zu deren Erfüllung fort oder bis zur Benachrichtigung durch den Auftraggeber. "
Die Zusatzvereinbarung gilt für einen Job bis Mitte Juli.
Rechnungen werden mit 30 Tagen Ziel gezahlt. Ich habe zwei Rechnungen jeweils 2 mal falsch ausgestellt, weil ich den vorgeschriebenen Modus nicht verstanden habe. Erfahren habe ich das erst jeweils nach Ablauf der 30 Tage Ziel und die Firma hat jedes Mal weitere 30 Tage Ziel genommen. Die Oktoberrechnung ging am 09.2. auf mein Konto. Alle anderen Rechnungen sind offen, einschließlich der extra gestellten Fahrkostenabrechnungen, die nie fehlerhaft waren.
Die einzige Antwort auf wiederholte Anfragen erfolgte im Januar: "Im Dezember konnten wir abrechnen, schliesslich hatten wir Urlaub"
Heute kam nach meiner neuen Anfrage folgende Antwort per Mail
" Ihre Rechnungen:
November und Dezember sind im Zahlungslauf.
Für die Rechnung Januar hat mich die Buchhaltung darauf aufmerksam gemacht,
dass die Rechnungsnummer fehlt.
Könnten Sie uns diese bitte nachreichen?"
Alle diese Rechnungen sind selbst bei des dauernd verlängerten Zahlungsziels bereits wieder um 10 Tage überfällig.
Mit meiner Arbeit ist die Firma anscheinend zufrieden. Man sagte mir nur einmal Anfang November, dass ich den Stoff langsamer durchnehmen sollte.
Meine Fragen: ich möchte mein Geld, und ansonsten der Firma möglichst sofort kündigen. Ist das rechtlich möglich? Was muss ich beachten?
Hat die Firma das Recht, das Zahlungsziel immer wieder zu verlängern?
Und noch nebenbei: Ich habe keine Rechnungsnummer geschrieben, weil man mir sagte, das sei für Freiberufliche nicht nötig. Ist die Information falsch?
Und kann ich die Kosten für diese Beratung in diesem Fall der Firma der in Rechnung stellen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
setzen Sie schriftlich eine Zahlungsfrist von 14 Tagen. Danach werden Sie dann das Mahnverfahren einleiten können; auch besteht die Möglichkeit, dann einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um dieses Mahnverfahren dann durchführen zu lassen.
Nach § 627 BGB steht Ihnen nach Ihrer Schilderung ein Grund zur Kündigung zu, da Ihre Tätigkeit eine solche Vertrauensstellung umfassen dürfte. Die Kündigung muss so gestaltet sein, dass die Schule Ersatz beschaffen kann, so dass Sie eine angemessene Frist einhalten müssen.
Erklären Sie aber weiter, dass Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zunächst Ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben, da Sie Ihr Geld nicht bekommen haben. Das wäre zulässig.
Laut § 14 Umsatzsteuergesetz muss jede Rechnung eine "fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird, die sogenannte Rechnungsnummer.
Dabei ist aber keine zahlenmäßige Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern zwingend erforderlich ist, es geht allein um die "Einmaligkeit der erteilten Rechnungsnummer". Diese Einmaligkeit genügt den Finanzämtern.
Die Kosten dieser beratung werden Sie aber der Schule noch nicht in Rechnung stellen können, da es dazu am Verzug fehlt.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
vielen Dank für die Beratung. Ich habe Ihren Rat befolgt und heute folgende Mails von der Firma erhalten.
1. Mail
nur kurz um Ihnen mitzuteilen, dass wir an einer Zusammenarbeit mit Ihnen ab sofort nicht mehr interessiert sind.
Sie brauchen ab morgen Mittwoch, den 15. März 2017, nicht mehr unseren Kunden in Bühl zu unterrichten.
Ihre Rechnungen Nr.03/16 und 04/16 vom 17.12.2016 ( November Rechnungen erhalten erst am 09. Januar 2017 wegen Schulferien) und Nr. 05/16 und 06/16 vom 18.12.2016 ( Dezember Rechnungen erhalten erst am 09. Januar 2017 wegen Schulferien)
Insgesamt in Höhe von € 1.525,76 ( Honorar € 1.504,76 + Fahrtkosten € 21.--) haben wir heute früh per Überweisung auf Ihr Girokonto beglichen.
Sobald die Rechnungen für Januar und Februar 2017 auf Ihre Richtigkeit überprüft sind, werden diese ebenso zeitnah auf Ihr Konto überwiesen.
Wir bitten Sie nun, uns die März Rechnung, inklusive aller Lernmittel und der vier Klassenbücher per Post und Einschreiben bis zum 17. März 2017 zuzusenden (Eingangsfrist). Nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Eintragungen in den Rechnungen ( Vor- und Rückseite) sowie in den Klassenbüchern (Lehrstoff, Anwesenheitslisten und Unterschriftsblätter) werden wir die Rechnung innerhalb der Fälligkeit der Zahlung zur Überweisung freigeben.
2. Mail
Vielen Dank für die Zusendung der Rechnungen, die wir in dieser Form nicht akzeptieren können.
Die Januar-Rechnung ist mit dem 02. Februar 2017, die Februar – Rechnung mit dem 15. Februar 2017 datiert.
Sie haben uns beide Rechnungen heute per Email geschickt: heute ist der 14. März 2017. Ab heute läuft die 4-wöchige Zahlungsfrist
gemäß Unserem Rahmenabkommen. Somit sind die Rechnung bis 13. Märtz 2017 rein netto zahlbar.
Bei dieser Gelegenheit müssen wir Ihnen mitteilen, dass sowohl unser Kunde in Königsbach-Stein als auch in Bühl mit Ihrer Unterrichtsgestaltung und Unterrichtsvorbereitung äußerst unzufrieden waren.
MEINE FRAGEN:
Mit dem sofortigen Arbeitsstopp bin ich im Prinzip einverstanden.
Die erwähnten Januar- und Februarrechnungen habe ich an den im Rechnungsdatum aufgeführten Tagen abgeschickt, die Januarrechnung per Mail, die andere per Post. Ich hatte allerdings keine Rechnungsnummern angegeben, diese habe ich heute eingefügt und die Rechnungen dann wieder gemailt.
Die Januarrechnung ist ja längst überfällig, und die Februarrechnung heute fällig. Ist es rechtlich zulässig, dass die Firma wieder 30 Tage Zahlungsziel setzt? Und wie muss ich mit dem Arbeitsmaterial verfahren. Kann ich es einbehalten bis zur endgültigen Rechnungsbegleichung?
Bin ich dazu verpflichtet, dass Material per Einschreiben zu schicken, obwohl einer der Firmeninhaber regelmässig in meiner Stadt arbeitet und ich die Sachen vorbeibringen könnte?
Und last not least, der Kommentar zu meiner Arbeit: Bei dem einen Kunden habe ich bis zum 1. Dezember gearbeitet, bei dem anderen bis letzte Woche. Bis jetzt hat es nie Beanstandungen meiner Arbeit gegeben. Im Gegenteil: bei meinem jetzigen Arbeitsplatz waren die Schüler Anfang des Monat über den Kurs befragt worden. Ich habe keine Einzelheiten erfahren, aber die Firmeninhaberin sagte mir am Telefon, dass die Bewertung überwiegend positiv ausgefallen sei. Ein Mitarbeitergespräch war geplant, ist aber jetzt nicht mehr zustande gekommen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
C. N.
nein; das vereinbarte Zahlungsziel kann nicht einseitig verlängert werden.
Daher sollten Sie mit allen Unterlagen nun einen Rechtsanwalt aufsuchen.
An Unterlagen sollten Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis die Zahlungen vollständig ausgeglichen sind.
Unterlagen sind immer am vereinbarten Leistungsort abzugeben. Ist das der Sitz der Schule, müssen die Unterlagen dann auch dort zurückgegeben werden. Allerdings ist es Ihnen überlassen, wie Sie dieses machen. Ich würde es durch Boten übersenden (wenn alles gezahlt worden ist), damit der Bote dann auch gleich als Zeuge zur Verfügung steht.
So ein "verbales Nachtreten" ist leider üblich; solange die Unzufriedenheit nur Ihnen gegenüber geäußert wird, ist es aber hinzunehmen. Erst wenn wahrheitswidrig gegenüber Dritten etwas behauptet wird, hätten Sie einen Unterlassungsanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle