Frake zu 267 Abs.1: Was gilt als Urkunde?
Fragestellung
A wird vom Zollamt aufgefordert einen Beleg für den Kaufpreis eines importierten Gegenstandes vorzulegen. A lädt einen Paypal-Kontoauszug via Browser auf seinen Rechner herunter. Durch einen Konfigurationsfehler seines Browsers ist das Paypal-Logo auf diesem Beleg nicht zu erkennen. Die Beträge auf dieser Kopie manipuliert A mit einem Texteditor, druckt den Beleg aus und legt ihn vor. Handelt es sich in diesem Fall um eine Urkundenfälschung im Sinne des §267 Abs.1 des StGB? -- Vielen Dank.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Fragen das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst ist ein Kontoauszug in jedem Fall eine Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, so bereits der Bundesgerichtshof im Jahr 1953:
Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1953, Az.: 3 StR 612/52
Auch ein ausgedruckter Kontoauszug ist insofern eine Urkunde, er muss nicht maßgeblich durch einen Dritten ausgedruckt werden.
Sofern ein Fehler durch den Ausdruck geschieht und er auf einer technischen Ursache basiert und nicht von Ihnen gewollt ist, liegt noch kein Verfälschen vor. Allerdings ist der Tatbestand dann erfüllt, wenn Sie die Urkunde dann manipulieren, also Werte, die auf der Urkunde ursprünglich vorhanden sind so verändern, als dass der ursprüngliche Ausdruck verfälscht ist und nicht den ursprünglichen Sinngehalt oder die entsprechenden Werte wiedergibt.
Insofern gehe ich davon aus, dass hier der Tatbestand der Urkundenfälschung in Ihrem Fall erfüllt ist.
Letztlich mussdie Verfälschung auch einen Zweck haben, also einen anderen Wert als ursprünglich auf dem Originaldokument vorhanden, wiedergeben und damit auch eine Täuschung oder einen Irrtum bei einem Dritten im Rahmen des Rechtsverkehrs hervorrufen bzw. versuchen hervorzurufen.
Ich gehe davon aus, dass dies auch Zweck der entsprechenden Manipulation gewesen ist und somit auch hier der subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hilfreich beantworten konnte und stehe bei Bedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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