Fragestellung zum Thema Umwandlungsrecht
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Fragestellung
Hallo Herr Dr. Schenk,
können Sie mir bitte grob erklären, ob und wie eine deutsche GmbH in eine Personengesellschaft (speziell Partnerschaftsgesellschaft) umgewandelt werden kann. Die Gesellschafterverhältnisse sollen gleich bleiben. Ich kenne mich zwar etwas mit dem Thema Rechtsformen aus, benötige aber dennoch eine kleine Orientierungshilfe. Ich bereite mich derzeit auf meine Prüfung zur Bilanzbuchhalterin vor.
Herzlichen Dank
Susanne
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte Fragenstellerin,
leider ist das Umwandlungsrecht in Deutschland recht komplex, sodass ich mit meiner Antwort an dieser Stelle nicht in die Tiefe gehen und daher lediglich eine Orientierung (wie gewünscht) geben kann. Eine weitergehende Beratung im speziellen Fall stelle ich anheim.
Generell ist meinen Erläuterungen voranzustellen, dass jede Umwandlung unterschiedlich motiviert sein kann. Einflussfaktoren können steuerliche Erwägungen, Fragen der Haftungsbegrenzung, Vorbereitung von Unternehmensnachfolgen, präventive erbrechtliche Gründe und Sonstiges sein. In der Regel ist die steuerliche Seite nicht immer der Hauptgrund einer Umwandlung, kann, muss aber nicht.
Indessen ist es in der Tat möglich, eine inländische GmbH (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft umzuwandeln. In Ihrem speziellen Fall soll es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft handeln (diese ist grundsätzlich über das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz geregelt). Ich nehme ferner an, dass sowohl in der jetzigen GmbH, als auch in der zukünftigen PartG die Gesellschafter identisch sind (siehe Ihren Kommentar), sowohl persönlich, als auch hinsichtlich deren Beteiligungsverhältnisse und zugleich die Voraussetzung „Angehöriger eines freien Berufes“ erfüllen.
Grundsätzlich behandelt die zivilrechtliche Seite von Unternehmensumwandlungen das Umwandlungsgesetz (UmwG). Die steuerliche Seite regelt das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Letzteres folgt mit bestimmten Ausnahmen (wie so oft im Steuerrecht, aber nicht immer) dem Umwandlungsgesetz.
Umwandlungsrechtlich unterscheidet man hinsichtlich der Umwandlungsarten zwischen Spaltungsvorgängen, Verschmelzungsvorgängen, Vermögensübertragungen und dem Formwechsel.
Sofern meine Annahme zutrifft, dass die derzeitige GmbH in eine PartG formwechselnd umgewandelt werden soll (also eine Personengesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft nicht schon vorhanden ist, auf die die GmbH „aufgeschmolzen“ werden müsste), handelt es sich um die Umwandlungsart „Formwechsel“.
Diese Umwandlungsart ist grundsätzlich die einfachere der im Gesetz geregelten Umwandungsarten. Mit dem identitätswahrenden Formwechsel bleiben die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Rechtsträgers erhalten. Es wird quasi nur das „Rechtskleid“ gewechselt.
Zivilrechtlich ist für den Formwechsel ein notarieller Umwandlungsbeschluss erforderlich. Auf einen Umwandlungsbericht kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden (es findet zivilrechtlich keine Vermögensübertragung statt). Nur in solchen Fällen müsste ein zu erstellender Umwandlungsbericht noch extern geprüft werden, mit entsprechenden Kosten.
Ferner muss mit dem Überstreifen des neuen Rechtskleides der Partnerschaftsgesellschaft auch ein Partnerschaftsgesellschaftvertrag abgeschlossen werden. Am besten gleich beim Notar mit erledigen lassen. Sodann erfolgen Anmeldung und Eintragung im Partnerschaftsregister (nicht Handelsregister!). All das organisiert der Notar. Erst mit der Eintragung im Partnerschaftsregister ist der Formwechsel abgeschlossen.
Steuerlich besteht bei Umwandlungen prinzipiell der Wunsch aller Beteiligten, diese so steuerneutral wie möglich ablaufen zu lassen. Wie schon angeführt, regelt alles Ertragsteuerliche das UmwStG.
Sofern Umwandlungen umsatzsteuerlich und grunderwerbsteuerlich „reagieren“, regeln dies die jeweiligen Einzelgesetze (Umsatzsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz).
Generell besteht beim Formwechsel die Möglichkeit der Buchwertfortführung, mit der Folge der Steuerneutralität. Dennoch ist der Ansatz von Zwischenwerten oder Teilwerten, mit der Folge der Aufdeckung stiller Reserven, möglich (Wahlrecht).
Steuerliche Probleme können sich aber aus dem jeweiligen Gesellschafterstatus der an der jetzigen GmbH Beteiligten ergeben. Unter gewissen Voraussetzungen werden hier steuerliche Wirkungen erzeugt. Durch die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft erfolgt ein Wechsel zwischen den verschiedenen Steuerarten (Körperschaftsteuer, Einkommensteuer) und somit folgt bei dieser Umandlungsart das Steuerrecht leider nicht dem Handelsrecht. Im Ergebnis wird steuerrechtlich ein Formwechsel analog einer Verschmelzung behandelt, trotz des identitätswahrenden Charakters des Formwechsels.
Hierzu wäre es wichtig zu wissen, welchen Status jeder Gesellschafter hat, wie lange er seine Geschäftsanteile schon hält, wie hoch seine Anschaffungskosten sind, in welcher Höhe er seine Beteiligung am Stammkapital hat. Auf den Übertragungszeitpunkt wäre ggf. ein Übernahmegewinn zu ermitteln
Steuerlich könnte es in bestimmten Konstellationen auch möglich bzw. notwendig sein, nicht mit Buchwerten in das neue Kleid der PartG zu schlüpfen, sondern mit Zwischenwerten oder Teilwerten (auch z.B. bei Vorhandensein eines Verlustvortrages).
Sofern es nicht zu Spezialkonstruktionen bei der GmbH gekommen ist (z.B. Betriebsaufspaltung) läuft im Bereich der Grunderwerbsteuer auch alles neutral durch, wenn z.B. es sich um eigene Betriebsimmobilien der GmbH handelt (also in der Regel keine Grunderwerbsteuer).
Schlussendlich ist es beim Formwechsel so, dass dieser zivilrechtlich, also gesellschaftsrechtlich einfach umzusetzen ist, jedoch hinsichtlich der Steuern durchaus Fallstricke vorhanden sein können. Fehlen diese, geht der Formwechsel steuerneutral über die Bühne.
Liebe Fragestellerin, ich hoffe, Sie nicht mit zu viel Infos erschlagen zu haben, obgleich ich eigentlich zur rechtlichen Würdigung eines konkreten Falles viel tiefer einsteigen müsste, was wiederum den Rahmen dieser X Mail sprengen würde.
Am Ende meiner Antwort möchte ich nach darauf hinweisen, dass aktuell eine Neuregelung des Partnerschaftsgesellschaftsrechts das Gesetzgebungsverfahren durchläuft. Hierbei geht es um eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Sofern das entsprechende Gesetz verabschiedet und erlassen wird, würde sich eine erweitere Haftungsbegrenzung für Partnerschaftsgesellschaften ergeben. Auf den konkreten Fall bezogen, würde sich bei dieser PartG mit beschränkter Haftung aus heutiger Sicht nichts an dem Procedere und den Folgen der Umwandlung ändern.
Ich habe Ihnen Infos hierzu als Dokument hochgeladen.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.
Ihr Rainer Schenk
Berlin, den 17. November 2012
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