Fragen zur Erwerbsminderungsrente
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Ich habe am 28.9.18 einen Reha Antrag gestellt ,dieser wurde abgelehnt, da eine Verbesserung meines Zustandes nicht zu erwarten sei.
Diese Reha Antrag wurde dann am 20.12.18 in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente geändert.Die DRV schrieb jedoch ,das als Antragsdatum der 15.9.17 anzugeben ist ,da ich zu diesem Zeitpunkt meine erste Reha beantragt habe ( jedoch keinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente)
Frage: Ist es vor dem Hintergrund das zum 1.1.18 und zum 1.1.19 massive Verbesserungen bezüglich der Erwerbsminderungsrente durchsetzt wurden statthaft, das die DRV meinen Antrag soweit rückdatiert das ich NICHT von diesen Verbesserungen profitieren kann ( das würde 500 € monatlich ausmachen ) ? Meine Erwerbsminderungsrente wird ja erst in 2019 bewilligt !
Der medizinische Dienst der Krankenkassen und div Ärzte schrieben in Gutachten das ich
keine 3 Stunden mehr täglich arbeiten kann.
Der DRV schreibt jetzt jedoch ,ich könne 3 Stunden arbeiten obwohl dieser mich nicht begutachtet hat und selbst geschrieben hat das eine Reha keinen Sinn macht da keine Verbesserung zu erwarten sei
Sollte hier Einspruch eingelegt werden ?
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
hier sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden, da der Bescheid sonst auch dann rechtskräftuig wird, wenn er inhaltlich unrichtig ist.
Zwar kann in Ausnahmefällen in einem Antrag auf Reha-Maßnahme auch gleichzeitig ein Antrag auf Erwerbsminderungsrechte zu sehen sein.
Aber das greift nach § 116 SGB VI dann ein, wenn
a) ein Erfolg von Rehaleistungen oder Teilhabeleistungen am Arbeitsleben von vornherein ausgeschlossen ist, oder
b) die durchgeführten Reha-oder Teilhabemaßnahmen die Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht verhindern konnten.
Und Beides war am 15.09.2017 ja nicht der Fall, so dass diese Antragsfiktion nicht rechtens ist.
Daher ist der Einspruch unbedingt einzulegen.
Dieses auch vor dem Hintergrund, dass hinsichtlich der Leistungsfähigkeit unterschiedliche Beurteilungen vorliegen, also auch das geklärt werden muss.
Daher rate ich dringend dazu, den Einspruch einzulegen.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Vielen Dank für Ihre kurzfristige Antwort.
Wann müsste ich den Einspruch eiinlegen ?
Wenn ich den rentenbescheid vorliegen habe oder bereits jetzt?
Sie beziehen sich auf § 116 SGB VI hier steht jedoch unter Punkt 2 :Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
Ich hatte jedoch Ende 2017 eine Reha die nicht erfolgreich war.Was heißt das denn jetzt konkret ?
Für Ihre Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Marc Hofmann
Sie legen als erstes gegen den Bescheid vom 20.12.2018 Einspruch ein, mit dem Ihnen die DRV mitteilt, dass das Antragsdatum der 15.09.2017 sei.
Die Rückwirkung erfolgt nach Auffassung der DRV ja nach § 116 SGB VI, der gesetzlichen Fiktion.
Diese greift nach meinem Dafürhalten aber nicht ein, da nach der Reha 15.09.2017 offenbar keine Umdeutung in einen Rentenantrag erfolgt ist. Von dem Gestaltungsrecht wurde kein Gebrauch gemacht.
Dieses erfolgte erst nach dem Reha-Antrag vom 28.09.2018, indem dieser Antrag umgedeutet wurde. Dann gilt auch erst dieses Datum.
Auch ist die unterscheidliche Leistungsfähigkeit zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle