Fragen zu Honarberechnung (Erbauseinandersetzung)
Beantwortet von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach ein paar Unklarheiten im Rahmen einer Honorarberechnung (Erbauseinandersetzung) hätte ich ein paar Fragen:
1) Darf bzw. kann sich die Honorarberechnung nach dem Nachlasswert richten?
2) Richtet sich die Honorarberechnung nach dem von der Gegenseite geltend gemachten Gegenstandswert?
3) Wenn das Honorar nach dem von der Gegenseite geltend gemachten Gegenstandswert (ca. 120.000 €) berechnet wird, darf es nach der daraus resultierenden Summe mit der Anzahl der Geschwister (ich habe zwei) multipliziert werden?
Meines Erachtens waren die Aufwände eher gering. In den meisten Fällen wurde mit meinen Stellungnahmen, die mit ein paar juristischen Floskeln angereichert wurden, gearbeitet.
Schriftstücke von der Gegenseite, so z.B. ein Notarentwurf, wurden an mich mit der Bitte um Überprüfung weitergeleitet. Ich hätte eigentlich davon ausgehen wollen, dass genau diese Dokumente fachlich von meiner Anwältin geprüft werden.
Da ich als Alleinerbe eingesetzt wurde, gab es m.E. keine Punkte, die durch juristischen Beistand zu meinen Gunsten hätten interpretiert werden können.
Das Mandat beschränkte sich somit eher auf eine Schnittstelle zwischen der Gegenseite und mir.
Im Notarentwurf habe ich auf eine Ergänzung hingewiesen, die m.E. wichtig war. Ein anderer Sachverhalt wurde von der Gegenseite für mich nachteilig dargestellt. Weil es mir nicht gelang meine Anwältin davon zu überzeugen, habe ich zusätzlich ca. 4000 € an meine Geschwister zahlen müssen.
Können Sie mir sagen, wie hoch das Honorar im „Normalfall“ in Rechnung gestellt wird?
Vielen Dank
Franz Holzmeier
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nein, der Gegenstandswert für die Berechnung des Honorars des Rechtsanwalts richtet sich stets nach dessen Auftrag.
Sind Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen, so erhöht sich die außergerichtliche Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3.
Im Normalfall sieht eine Honorarrechnung für die außergerichtliche Tätigkeit wie folgt aus:
Gegenstandswert: EUR 120.000,00
1,3 Geschäftsgebühr EUR 2.064,40
1,0 Einigungsgebühr EUR 1.588,00 (entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht)
Auslagenpauschale EUR 20,00
MwSt. EUR 697,68
Gesamt EUR 4.369,68.
Aus der Erfahrung kann ich Ihnen aber mitteilen, dass der Teufel stets im Detail steckt. Jeder Einzelfall muss für sich betrachtet werden. Das trifft vor allem auf die richtige Berechnung einer anwaltlichen Vergütung zu.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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vielen Dank für die prompte Antwort.
Ob ich Ihnen meine Rechnung, die ursprünglich um ca. 500,00 € höher war, als Anhang schicken darf und Sie mir anhand dieser sagen können, ob ich nochmals bei meiner RAin nachhaken sollte?
Mit freundlichen Grüßen
Franz Holzmeier
ich helfe Ihnen gerne weiter und prüfe die Rechnung. Hierfür müssten wir aber einen neuen Preis hier festlegen. Ich schlage insoweit EUR 40,00 vor.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
das wäre für mich in Ordnung. Im Endeffekt geht es mir darum zu wissen ob es Sinn macht, die Rechnung nochmals zu reklamieren.
Eine juristische Auseinandersetzung glaube ich nicht anstrengen zu wollen, bin aber enttäuscht genug, um nicht gleich "aufzugeben".
PS: Wohin soll ich die 40,00 € überweisen?
Mit freundlichen Grüßen
Franz Holzmeier
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Vielen Dank !