Frage zur Verwendung eine geschützten Begriffes im Slogan
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Merkel,
ich bin Geschäftsführer einer GmbH in Heidelberg. Wir entwickeln Software, speziell für den Bereich medizinische Bilddaten. Wir haben vielfach und immer wieder mit dem Recht zu tun. Diesmal geht es jedoch um eine Erneuerung der Slogans für unser Produkt.
Unser Produkt soll mit dem Slogan "Simplify your medwork" unterlegt werden. Das Wortspiel *medwork* verweist auf den Bezug zu den Themen Medizin und Netzwerk. Er kann auch als Abkürzung für medical work gesehen werden.
Nun gibt es aber eine Firma "medwork". Der Begriff ist geschützt als Wort und Bildmarke.
Daher die Frage: Ist die Verwendung von "medwork" in unserem Slogan kategorisch ausgeschlossen oder können wir ihn verwenden?
Vielen Dank im Voraus
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen unter Berücksichtung der Angaben und des ausgelobten preises folgendermaßen:
Daher die Frage: Ist die Verwendung von "medwork" in unserem Slogan kategorisch ausgeschlossen oder können wir ihn verwenden?
Zunächst einmal, ist die Vrwendung von "medwork" für WAren oder Dienstleistungen aus der gleichen Kategorie geschützt. Sollte die Firma medwork eine ganz andere Produktkategorie anbeiten, dann wäre die Verwendung unproblematisch.
Im Fall der gleichen Kategorie:
Wäre eine Verletzung der Wortmarke möglich, da Sie sicherlich nicht, die Bildmarke, d.h. das Desgin von medwork in Ihrem Slogan verwenden wollen.
Allerdings kennt das Gesetz auch Ausnahmen vom Schutz. So kann der Markenrechtsinhaber einem Dritten nicht untersagen, die Marke als als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, vgl. § 23 Nr. 2 MarkenG.
Sofern man plausibel erklären kann, dass medwork ein geläufiger Begriff als Abkürzung für medical work im Bereich der Verknüpfung Medizin und Netzwerk ist und so die Bestimmung der Software umschreibt, dann könnten Sie sich auf § 23 Nr.2 MarkenG berufen.
Allerdings kann man auch die Ansicht vertreten, dass medwork ein kreierter Firmenname ist, welche nicht unter den Schutzbereich des § 23 MarkenG fällt und damit der Rechtsinhaber die Verwendung untersagen könnte.
Leider findet sich diesbezüglich keine bestehende Rechtssprechung zum Begriff medwork. Dies bedeutet, dass Sie gegebenfalls mit einer Abmahnung des Rechtsinhabers rechnen müssen und eine Klärung vor Gericht erfolgt, ob hier § 23 Nr. 2 MarkenG greift, oder nicht.
Auf Nummer sicher würden Sie gehen, wenn Sie den Rechtsinhaber um Genehmigung der Verwendung mit dem Hinweis auf § 23 MarkenG ersuchen u8nd dieser Ihnen die Verwendung im Slogan als Abkürzung gestattet.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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