Frage zur Kleingewerberegelung
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Uhlig,
ich habe folgende Frage:
Ich übte bisher eine selbstständige Tätigkeit nach der Kleingewerberegelung aus und ich möchte auf keinen Fall aus der Kleingewerberegelung heraus.
Nun habe ich eine heilkundliche Qualifikation erworben (Heilpraktiker PT), die umsatzsteuerfreie Tätigkeiten ermöglicht.
Mein Einkommen wird somit ein Misch-Einkommen sein aus umsatzsteuerfreien Tätigkeiten und eigentlich umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten (die nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn ich unter der 17 500 Euro Grenze bleibe)
Werden beide Tätigkeitsbereiche (umsatzsteuerfrei und umsatzsteuerpflichtig) zusammen addiert bei der Berechnung des Umsatzes (der für die Kleingewerberegelung maßgeblich ist), oder zählen für die 17 500 Euro Grenze nur die Tätigkeiten hinzu, die Nicht-Heilpraktikertätigkeiten = umsatzsteuerpflichtige Tätigkeiten sind?
Oder anders formuliert: Kann man dann die 17 500 Euro Grenze überschreiten ohne in die Umsatzsteuerpflicht zu kommen, wenn das über den 17 499 Euro Heilpraktikertätigkeiten sind?
Danke für die Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht gewährt, weitgehend wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Die Umsatzsteuer wird von Unternehmern nicht erhoben, wenn der maßgebende Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Der maßgebende Umsatz ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz:
Der Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
abzüglich der Umsätze, die nach § 4 ...(Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und)... Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind (§ 19 Abs. 3 UStG).
Gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden.
Das heißt:
Die Umsatzgrenze von EUR 17.500 erfasst (hauptsächlich) die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze.
Die Umsatzgrenze von 17.500 EUR haben Sie mit zum Beispiel 25.000 EUR Umsätze aus Ihrer Heilpraktikertätigkeit, die steuerfrei nach § 4 Nr. 14a UStG sind, nicht erreicht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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Herzlichen Dank und einen schönen Abend.
Das heißt in Ihrem Beispiel:
Pädagoge 15 TEUR und Heilpraktiker 6 TEUR= 21 TEUR,
berücksichtigt werden diese abzgl. den steuerfreien Umsätzen, also abzgl. der 6 TEUR Heilpraktiker= somit fallen nur die 15 TEUR als Pädagoge unter die Kleinunternehmerregelung => das heißt, erzielen Sie über 17.500 EUR im Vorjahr als Pädagoge sind SIe aus der Kleinunternehmerregelung im nächsten Jahr. Die steurfreien Umsätze bleiben somit hier quasi außen vor.
Also z. B. Pädagoge 15 000 Euro (also unterhalb 17 500 Euro) + Heilpraktiker Psychotherapie z. B. 6 000 Euro = umsatzsteuerfrei.
Wenn ich es richtig kapiert habe, brauchen Sie nicht zu antworten. Sie haben ohnehin schon irre viel Arbeit mit der Beantwortung gehabt. Nur wenn ich falsch liege, bitte ich um Korrektur. Nochmals vielen Dank und einen schönen Tag.