Frage zur Höhe der Schenkungssteuer und Grundsteuer
Beantwortet von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk in unter 2 Stunden
Fragestellung
Achtung: Herr Dr. Schenk bearbeitet den Fall schon. Durch Grenzen im Programm wurde er zu früh abgeschlossen!!!!
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Schwester kann Ihr Zweifamilienhaus (unser Elternhaus) in 59909 Bestwig-Andreasberg nicht mehr finanzieren und will es mir und meiner Ehefrau je zur Hälfte überlassen. Ich soll dafür eine Grundschuld in Höhe von 12.610 € und ein Privatdarlehn in Höhe von 2.350 € ablösen. Außerdem schuldet Sie uns aufgrund Ihres Erbes noch 10.226 €, die wir Ihr erlassen. Sie erhält außerdem ein lebenslanges kostenfreies Wohnrecht (sie ist am 22.07.1952 geb.) Dies wird mit 330 € Miete / Monat bewertet (für 88 qm) was 3.960 € pro Jahr entspricht. Welchen Kaufpreis setzt in diesem Fall das Finanzamt an, um die Grunderwerbssteuer und eine mögliche Schenkungssteuer zu berechnen? Das Haus ist Baujahr 1966, kaum renoviert und wurde in 2014 mit 151.000 € (von einer Bank per PC errechnet) bewertet. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass für mindestens 66.000 € Renovierungen erforderlich werden und das Haus in ländlicher Gegend, in einem Ort mit nur rund 600 Einwohnern ohne Schulen und Einkaufsmöglichkeiten steht. Das Haus steht in NRW ich wohne in Hessen.
Mit freundlichen Grüßen
L. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bitte Sie um Entschuldigung, dass die Sache technisch etwas hackelig war, Sie aber dennoch die Geduld nicht verloren haben.
Ich habe Ihnen die Beantwortung Ihrer Fragen in einer separaten Datei angehängt und hoffe, dass ich Sie soweit zufriedenstellend beraten konnte. So wie in Ihrem Fall sind komplexere Fragen nicht auf die Schnelle zu beantworten. Mitunter muss man hier auch wegen etwaiger Berechnungen etwas tiefer einsteigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
## bitte den Dateianhang beachten! ##
Sie haben eine Frage im Bereich Schenkungssteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Sehr geehrter Herr Dr. Schenk,
das ist ja wirklich komplizierter als ich dachte. Ich kann nun verstehen, warum es länger dauerte. Etwas ist mir aber noch unklar. Darf ich Sie noch um die Beantwortung folgender Fragen bitten:
Ich bin Rentner, meine Frau ist Hausfrau. Welche Steuerklasse wird dann veranschlagt? (Zusammenveranlagung)
Meine Schwester schuldet mir noch 12.226 EUR, die ich ihr erlasse. Wird das nicht zum Kaufpreis gerechnet? Sie haben nur 14,6 TEUR als Kaufpreis eingesetzt.
Kann man die Sterbetafel im Internet irgendwo aufrufen? Ich habe da schon einmal gesucht und einen wert über 23,23 gefunden. Vielen Dank für Ihre umfassende Antwort, die ich erhalten habe. Danke auch für die Antworten auf die v. g. Fragen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen L. W.
Ihr Status als Rentner hat steuerlich keine Auswirkung auf die Steuerklasse bei der Schenkungsteuer. Das wirkt sich nur bei der Einkommensteuer aus, die hier als andere Steuerart nicht betroffen ist. Ihre aufgeführter Wert von 23,23 ist der statistische Wert für die zu erwartende Lebensdauer einer Person dieses Alters, wobei zwischen männlich und weiblich zu unterscheiden ist. Von diesem Wert leitet sich dann der Vervielfältiger ab, der eine Diskontierung des Wohnrechts darstellt. Die Werte werden vom statistischen Bundesamt veröffentlicht. Ich habe Ihnen einen Linke zu einer nicht staatlichen Internetpräsenz kopiert:
http://www.urbs.de/zahlen/change.htm?lohn6.htm
Die Ihnen von Ihrer Schwester geschuldeten 12,6 TEUR habe ich bei meinen Berechnungen bereits berücksichtigt. Zusammen mit den 2,3 TEUR sind dies 14,9 TEUR. Die von Ihnen angeführten weiteren 10,2 TEUR sind in der Tat noch als die Bemessungsgrundlage mindernd berücksichtigen, wobei es hier darauf ankommt, wer von Ihnen diese Forderung gegen die Schwester inne hat. Bei hälftiger Verteilung (was faktisch der Fall sein müsste), ist die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer leicht nach unten zu korrigieren. Die Grunderwerbsteuer würde sich um 5 % auf 10,2 TEUR = 510 Euro erhöhen. Bei der Schenkungsteuer würde sich das um insgesamt 300 Euro nach unten auswirken, so dass per Saldo eine Mehrbelastung von rund 200 Euro ergeben würde. Ich habe aber diese 10,2 TEUR bewusst außer Acht gelassen,weil in solchen Fällen die Rechtsprechung nicht eindeutig ist. Am Ende des Tages steht und fällt die gesamte steuerliche Betrachtung mit der Bewertung durch das Finanzamt. Dieses möchte generell immer einen höheren Vergleichswert ansetzen. In solchen feingliedrigen Fällen, wie bei Ihnen, ist zu erwarten, dass man in Bezug auf die kommende Anfrage seitens des Finanzamtes schlüssig argumentiert. Meistens ist hierzu leider weiterer steuerlicher Rat notwendig. Jetzt wartender erst einmal ab, wie das Finanzamt reagiert.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Sie arbeiten ja bis spät in die Nacht. Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hoffe ich bin nicht zu aufdringlich, aber es sind mir noch zwei Fragen eingefallen, die ich gerne noch stellen möchte.
1. Verringert sich der Wert Schenkung im Laufe der Nutzung des Wohnrechts meiner Schwester, sodass in der Zukunft die Stundung der Schenkungssteuer gegenstandslos wird, sofern sie nicht zu früh verstirbt?
2. Wir wohne ja in Hessen, das Haus steht in NRW. Welches Finanzamt ist zuständig und wie hoch ist die Grunderwerbssteuer in Hessen, auch 5 %?
Für Ihre Antworten sage ich jetzt schon herzlichen Dank. Danach warte ich ab, was das Finanzamt schätz. Meine Frau und ich sind gespannt. Müssen wir Widerspruch einlegen, werden wir Sie gerne in dieser Sache beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin und L. W.
ad1)
der Wegfall eines Wohnrechts stellt grundsätzlich eine neue Schenkung dar. Der Wert dieser Schenkung ist der Restwert des Kapitalwertes der Schenkung im Vergleich zum Kapitalwert des Wohnrechts zum Zeitpunkt der ersten Schenkung. Eine Wohnrecht kann nicht nur durch den Tod, sondern auch durch Verzicht der Wohnrechtsbegünstigten zustande kommen. Beachtlich ist, dass nach Ablauf von10 Jahren seit der ersten Schenkung wieder der Freibetrag von 20 TEUR angesetzt wird. Wenn des Wohnrecht bis zum theoretischen Versterbensfall (also die 23,23 Jahre) besteht, ist es vollständig verbraucht und der Schenkungswert beträgt dann NULL, d.h. es entsteht keine weitere Schenkungsteuer. Schenkungsteuer entsteht nur dann, wenn der Wohnrechtsinhaber früher versterben sollte.
ad2) Maßgeblich für Sie ist das für den Wohnsitz von ihnen zuständige Finanzamt in Hessen. Oftmals wird in der Region ein zentrales Finanzamt mit der Schenkungssteuer zuständig sein, auf alle Fälle in Hessen. Die Grunderwerbsteuer entsteht dort, wo die Immobilie liegt, also in NRW. Indofern bleibt es bei den 5%.
Weitere Vorgehensweise Finanzamt:
Zunächst einmal erhalten Sie einen Fragebogen vom Finanzamt, anhand dessen die Schenkung seitens des Finanzamtes bemessen wird. Bereits hier sollten Sie steuerlichen Rat einholen und nicht erst,wenn Sie einen entsprechenden Schenkungssteuerbescheid erhalten. Sofern der Steuerbescheid nicht in Ordnung sein sollte, ist innerhalb eines Monats EINSPRUCH schriftlich einzulegen. Dieser ist dann auch zu begründen. Hinsichtlich der Grunderwerbsteuer sollten Sie auch Acht geben, dass Ihnen des Finanzamt hier keinen zu hohen Wert festlegt. Natürlich stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk