Frage zum Thema Unterhalt im Rahmen der Scheidung/ Kosten Haus in Trennungszeit
Fragestellung
Hallo Frau Heck,
Ich habe zwei Fragestellungen.
1.)
Ich lebe seit 01.08.2017 getrennt von meiner Ex-Frau und zahle seit 01.01.2018 650,- Unterhalt im Monat, da ich deutlich mehr verdiene als sie. Wir sind beide berufstätig; keine Kinder. Die Unterhaltszahlungen haben wir selbst vereinbart aufgrund von Berechnungsvorgaben, welche man zahlreich im Internet finden kann.
Wir hatten vereinbart, dass wir einen gemeinsamen Anwalt für die Scheidungsangelegenheit nehmen um Kosten zu sparen. Leider hat meine Exfrau einen Termin sehr lange hinausgezögert und ich hatte mich nicht gleich zu Beginn dafür entschieden einen eigenen zu nehmen. Dann hätte ich vielleicht zeitlich selbst mehr Druck machen können und wäre dem nicht so ausgeliefert gewesen. Die Anwältin hat Sie ausgesucht und irgendwie ist es halt auch mehr Ihre als Meine. Scheidung hat Sie eingereicht. So fand der gemeinsame Termin beim Anwalt erst nach Ablauf des Trennungsjahres statt.
Anfang Oktober haben wir uns jetzt bei der Anwältin auf die außergerichtliche Einigung festgelegt und die Höhe der Vermögensaufteilung. Wir besitzen u.a. ein Haus, in dem ich noch wohne, was ich auch behalten möchte/werde. Scheidungsvereinbarung liegt vor; Scheidungsantrag ist mittlerweile eingereicht und ich habe vom Gericht ein Schreiben bzgl. der Altersvorsorgeinformationsmitteilung erhalten.
Da ich rückwirkend 6 Monate Unterhalt bezahlt hatte (Jan 18. – Aug 17.) ohne es rechtlich zu müssen, weil meine Exfrau erst im Januar Unterhalt gefordert hat, hatten wir beim Anwalt mündlich vereinbart, dass dieser nach Ablauf des Trennungsjahres nicht weiter angehoben werden soll. Nun erhalte ich ein Schreiben von der Anwältin, dass der Unterhalt nach dem Trennungsjahr erhöht werden soll und meine Exfrau noch Informationen zu marktüblichen Mieten einholt. Muss ich das einfach so hinnehmen. Zählen denn Vereinbarungen beim Anwalt, wenn auch nur mündlich, in Deutschland nichts mehr?
2.)
Ferner wurde meine Exfrau vor einigen Wochen noch von einem Bauunternehmen angesprochen, welches Leistungen im Außenanlagenbereich des Hauses erbracht hatte, welche schon lange zurückliegen aber noch nicht verjährt sind. Dies habe ich nur beiläufig in einem Telefonat mit ihr erfahren, da Sie vom Bauunternehmen angerufen wurde, das Ganze dann aber abgewimmelt hatte. Auf mich ist die Fa. bisher nicht zugekommen. Die Summe könnte durch aus höher sein (10.000 EUR +). Ich kenne Sie noch nicht. Müsste ggfs. die Rechnung aktiv anfordern. Da der Notartermin bzgl. der außergerichtlichen Einigung am 17. Dez. ist, weiß ich jetzt nicht wie ich mich verhalten soll. Da das Haus noch uns beiden gehört, bin ich ja nicht alleine dafür verantwortlich die Kosten zu tragen, da ich Sie ja auch hälftig ausbezahlen muss. Ich hatte der Anwältin schriftlich mitgeteilt, dass ich diesen Punkt gerne schriftlich fixieren möchte, habe aber noch keine Antwort erhalten. Da hier wieder auf Zeit gespielt werden könnte, weiß ich hier nun auch nicht weiter.
Kann ich die Kosten einfach zu 50% ihr in Rechnung stellen oder kann ich Sie auf den Unterhalt anrechnen? Hier wäre die Frage, wenn dann auch rückwirkend? Allzu viele Monate werde ich jetzt ja wahrscheinlich bis zur gerichtlichen Scheidung nicht mehr zahlen müssen.
Nach Überschreibung des Hauses würde dann ja aber sicher ich alleine auf den Kosten sitzen bleiben, was ich irgendwie ungerecht empfinde.
(Vermögensausgleich bzgl. Haus wurde zwischen uns vereinbart; ein Wertgutachten wurde nicht erstellt, da Sie die Kosten dafür nicht anteilig tragen wollte. Ich hatte mir aber mal ein kostenfreies Gutachten von einer Bank erstellen lassen, was leicht unter dem Einigungswert lag und dieser entspricht auch den Kosten, welche wir für den Hausbau vor zwei aufgewendet hatten).
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Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage der mir vorliegenden Informationen versuche ich Ihnen so ausführlich wie möglich zu antworten:
1)
Selbstverständlich zählen auch mündliche Vereinbarungen noch. Gerade von einer Anwältin sollte man jedoch annehmen, dass sie sich hieran auch selbt erinnert und entsprechend handelt. Allerdings ist die Beweisproblematik schwierig, sollte sie sich nicht erinnern. Evtl rufen Sie dort an und versuchen das zu klären.
Solche Dinge hätten unbedingt mit in den Vertrag gehört, leider waren Sie nicht rechtlich vertreten, was sich im Nachhinein wohl als ein Fehler herausstellt.
Sollten Sie weder von der Anwältin noch Ihrer Exfrau eine Bestätigung über die Vereinbarung erhalten, oder diese gar abgestritten werden, gehe ich davon aus, dass Ihre Karten schlecht stehen. Natürlich lässt es sich mit Ihrer gemachten Darstellung begründen und nachvollziehen, ob das Gericht dies jedoch glaubt ist sehr schwierig vorherzusehen. Ich würde jedoch eher davon ausgehen, dass den beiden anderen Glauben geschenkt wird. Dies schon aufgrund der 2:1 Lage.
2)
Ein Anrechnen auf den Unterhalt würde ich Ihnen abraten, da Unterhalt vom Gesetz her zur Bewältigung des tätglichen Lebens benötigt wird. Hier existiert sogar ein explizites Aufrechnungsverbot.
ICh rate Ihnen jedoch dringend dazu, der Anwältin mitzuteilen, dass Sie entweder die 1/2 Schulden schriftlich anerkennt und die Zahlung klar geregelt wird. Andernfallls würde ich Ihnen nicht dazu raten, den Notarvertrag zu unterzeichnen. Vor Unterzeichnung sollte alles geklärt werden. Da ich den Text des Vertrages nicht kenne, könnte es Ihnen passieren, dass mit Unterzeichnung alle Lasten auf Sie übergehen und Sie dann die Rechnung alleine tragen müssen.
Bestehen Sie daher auf eine vorherige und unverzügliche Klärung. Es kann nicht sein, dass Sie keine Antwort der Kollegin erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage auf verständliche Weise und ausreichend beantworten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Beurteilung lediglich eine Orientierung auf der Grundlage der vorliegenden Informationen darstellt. Es handelt sich um eine erste überschaubare Einschätzung der Rechtsangelegenheit - eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Änderungen oder Ergänzung des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Bitte stellen Sie eventuelle Rückfragen, sollte etwas unklar geblieben sein.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank und eine schöne Woche noch.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Heck Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht
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