Frage zu Unentgeltlicher Wertabgabe
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Erstellung der Bilanz meiner UG beschäftigt uns gerade die Behandlung Unentgeltlicher Wertabgaben.
Konkret sind im vergangenen Jahr zwei Fälle eingetreten:
Ein Freund hat uns unentgeltlich beim Einräumen unserer Waren (Whisky-Flaschen) ins Lager geholfen. Als Dankeschön hat er eine Flasche geschenkt bekommen (wobei dies vorab so vereinbart war, in diesem Sinne also kein Geschenk mehr war).
Gegen Ende des Jahres haben wir im Zuge einer Werbe-Tombola eine Flasche verlost.
In diesem Jahr kam noch hinzu, dass wir insgesamt 3 Flaschen für eine wohltätige Tombola zur Verfügung gestellt haben (und dabei auch als Spender genannt wurden, allerdings ohne Spendenquittung, da der Veranstalter nicht als gemeinnützig anerkannt ist).
Wir haben dabei den ersten Fall "1880 Unentgeltliche Wertabgaben an 8910 Entnahme durch Unternehmer" gebucht und dies dann auch auf die beiden Tombola-Fälle so angewandt. Nun tauchen diese Buchungen für uns etwas dubios als "Variables Kapital" in der Bilanz auf.
Entsprechend ergeben sich die Fragen, ob diese Fälle überhaupt korrekt gebucht sind. Zumindest für die Tombolas wäre unseres Erachtens wohl auch eine Buchung als Werbekosten sinnvoller. Wie verhält es sich mit dem Dankeschön-Geschenk?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung, mit freundlichen Grüßen, N. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
In Bezug auf die Gegenstände, die Sie im Rahmen einer öffentlichen Tmobola zur Verfügung gestellt haben, sollten Sie diese wertmäßig in Höhe der Einkaufspreise als Werbungskosten verbuchen. Beim SKR 03 wäre das #4600 (SKR 04: #6600). Daddurch verschwinden diese Positionen automatisch aus dem Bereich variables Kapital. HInweis: bei einer UG kann es per se aber kein variables Kapitasl geben, weil wir weder ein Einzelunternehmen, noch eine Personengesellschaft haben. #1880 wäre insofern grundsäzlich nicht zu bebuchen.
Hinsichtlich des fleißigen Helfers, der für Sie das Lager befüllt hat, hat dieser Helfer ja eigentlich den Wert der Flasche als Entgelt für seine Arbeitsleistung erbracht. Er hat somit einen Sachbezug erhalten- Sachbezüge sind Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen. Zur Abgrenzung zum Barlohn bezeichnet man Sachbezüge als geldwerte Vorteile oder als Sachlohn (§ 8 Abs. 1 EStG). Ein Sachlohn ist in Höhe des Wertes diesr Flasche steuerfrei, wenn der Wert bis 44 Euro beträgt. So richtig Arbeitnehmer ist der Helfer wohl auch nicht, weil er dies wahreschinlich nur einmalig gemacht hat und dann auch nicht als Arbeitnehmer gemeldet war. Er wird wohl auch nicht dafür quittiert haben. Dann wäre es ratsam, es hier bei bei einer untentgeltichen Wertabgabe zu belassen. Auch hier haben wir das Problem der Rechtsform der UG. Das Konto #8910 ist falsch. Daher sollte man diesen Geschäftsvorfall in der UG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe buchen und einen entsprechenden Vermerk dazu machen. Hat man einen Nachweis vom Helfer, müsste man den Helfer einmalig und rückwirkend als Arbeitnehmer anmelden und das Ganze über den Lohn berücksichtigen (geringfügig kurzfrisitg Beschäftigter).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk Steuerberater/Certified Tax Advisor KANZLEI DR. SCHENK Zertifizierte Steuerkanzlei www.kanzlei-schenk.eu
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MfG Dr. Schenk
vielen Dank für die Rückmeldung. Damit weiß ich jetzt, welches Konto ich auf der Soll-Seite nutzen muss (4600 bzw. 4655), aber was muss ich auf der Haben-Seite buchen? Laut Ihrer Aussage war ja sowohl mein Soll- als auch mein Haben-Konto falsch, daher müsste ich jetzt auch wissen, was ich im Haben buchen muss.
Vielen Dank & beste Grüße
N. H.