Frage zu Spekulationssteuer
Fragestellung
Ich habe im Mai 2014 zusammen mit meiner Ex-Freundin eine Wohnung erworben (beide sind im Grundbuch und als Kreditnehmer eingetragen). Wir haben uns getrennt und Ich bin mit meiner Ex-Freundin so verblieben, dass Sie in der Wohnung bleiben kann, wenn Sie die Rate an die Bank bezahlt, da dies für Sie günstiger ist, als eine neue Wohnung zu mieten, sofern dies keine steuerlichen Nachteile für mich hat.
Des Weiteren überlegt Sie sich, meinen Anteil der Wohnung zu erwerben. Welche Fristen müssen eingehalten werden, damit ich keine Spekulationssteuer zahlen muss? Wie groß darf der Zeitraum zwischen meinem Auszug und der Veräußerung sein und wie lange muss ich in der Wohnung gewohnt haben, damit die Spekulationssteuer nicht anfällt? Ich bin im September 2018 ausgezogen.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ein steuerfreier Verkauf vor Ablauf der 10 Jahre ist nur möglich, wenn Sie entweder ausschließlich oder zumindest im Jahr des Verkaufs und den beiden Vorjahren die ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Ein zwis henzeitlicher Leerstand zwischen Auszug und Verkauf ist unschädlich, zumindest wenn Verkaufsbemühungen unternommen werden.
In Ihrem Fall jedoch scheint eine Vermietung an die Lebensgefährten vorzuliegen (durch die Kreditraten im verkürzten Zahlungsweg). Dies kann, insbesondere wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt, als schädlich betrachtet werden. Bei Ihnen ist dies anscheinend bereits seit einem halben Jahr der Fall, somit wird dies vom Finanzamt möglicherweise nicht mehr akzeptiert werden.
Wenn Sie allerdings so veräußern, dass kein Gewinn entsteht, bleibt des gesamte Vorgang ohnehin unproblematisch.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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