Frage zu Markenrecht
Fragestellung
Ich habe folgende Frage an Sie:
Ist es zulässig, mehrere verschiedene Markenprodukte gemeinsam in einer Umverpackung als Bundle/Set zusammenzufassen und mit eigenem Label (jedoch mit Auflistung der enthaltenen Markenartikel) zu verkaufen? Die Markenprodukte werden in ihren handelsüblichen Einzelgebinden ohne umfüllen o.ä. in die Umverpackung eingebracht. Verkauf erfolgt ausschliesslich in Deutschland über einen Online-Versandhandel.
Beispiel: 10 verschiedene Marken-Reinigungsprodukte und Reinigungsgeräte (Schwamm + Bürste) sollen unter dem Label "CleanEx-Reinigungsset" in einem grossen Eimer vermarktet werden. Die einzelnen Inhalte werden jedoch auf dem Etikett mit Angabe der jeweiligen Markennamen detailiert aufgelistet (z.B Clean-Ex Reinigungsset - Inhalt: 1x Essigreiniger "Putzi" Hersteller "SuperPutz" 200ml, 1x ... usw).
Unter welchen Umständen ist das erstellen solcher Bundles/Sets markenrechtlich ohne Genehmigung der Markeninhaber zulässig?
Ist die Auflistung der enthaltenen Marken + Produkte und der Hinweis "Alle Rechte liegen beim jeweiligen Markeninhaber" hier ausreichend?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
W. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantowrte Ihr Anliegen unter Berücksichtigung des ausgelobten Betrages auf Basis Ihrer Informationen folgendermaßen:
Es ist grundsätzlich möglich händlerdefinierte Multipacks zu verkaufen, wenn der Vertrieb vom Markenrechtsinhaber erlaubt ist.
Unter welchen Umständen ist das erstellen solcher Bundles/Sets markenrechtlich ohne Genehmigung der Markeninhaber zulässig?
Dies wäre nur dann möglich, wenn der Markenrechtsinhaber die Ware selbst oder über einen Dritten mit seiner Zustimmung in den Markt der Europäischen Union oder – den Markt der Vertragsstaaten des EWR in den Verkehr gebracht hat. Dann hat sich gem. § 24 MarkenG der Markenrechtschutz zugunsten des freien Marktes erschöpft. Dies bedeutet, Sie würden keine Genehmigung zum Weiterverkauf und Benutzung der die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für die Waren benötigen, wenn der Käufer innerhalb der EU oder EWR wohnt.
http://dejure.org/gesetze/MarkenG/24.html
Praktisch ist es sehr schwer zu erkennen, ob die Ware tatsächlich durch einen Dritten mit der erforderlichen Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurde. Wiederverkäufer, also Sie, müssen daher genau prüfen, woher ihr Lieferant wiederum die Ware bezogen hat. Soweit die Ware zum Beispiel aus den USA oder Asien stammt, greift der Grundsatz der Erschöpfung nicht. Dann reicht auch der Hinweis, dass alle Rechte beim Markeninhaber liegen nicht aus, da Ihnen ja bereits die Genehmigung zum Vertreib fehlt.
Außerdem müssen Sie als Onlinehändler sicher stellen, dass Sie nur innerhalb der EU/EWR verkaufen. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt nur innerhlab der EU/EWR.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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