Frage zu GbR-Einnahmen
Fragestellung
Wenn wir mit 2 Gesellschafter eine GbR gründen und diese GbR ein Gesellschafter einer GmbH wird, werden ja Brutto-Gewinnausschüttungen der GmbH in der GbR entsprechend der Anteile der GbR-Gesellschafter zugeordnet und müssen von jedem einzelnen versteuert werden.
Was ist, wenn die GbR ein gewinnorientiertes Unternehmen ist, z.B. etwas produziert und verkauft. Wenn jetzt der Betrag der Brutto-Gewinnausschüttung aus der GmbH zur Finanzierung von Aufwendungen zum Ingangsetzen und Inganghalten des Geschäftsbetriebs genutzt wird um Erlöse zu erzielen, gilt dann die gleiche o.g. Versteuerung oder werden dann nur die Gewinne der GbR verteuert?
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die Gewinnausschüttung durch die GbR für lfd. Aufwendungen der GbR verwendet wird - mit dem Ziel damit Erlöse zu erzielen, ändert dies nichts an der Besteuerung der Gewinnauschüttungen.
Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung der Gewinnausschüttung mit dem Abgeltungssteuersatz auf Gesellschafterebene (der GbR) i.H. v. 25 %. Die Gesellschafter können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung das Teileinkünfteverfahren anwenden, wodurch die Einkünfte dem persönlichen Steuersatz, jedoch nur zu 60 % unterworfen werden. Dies kann im Einzelfall günstiger als der Abgeltungssteuersatz sein.
Die Verwendung für lfd. Aufwendungen der GbR bzw. für Aufwendungen für die Ingangsetzung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs ändert an dieser Einschätzung nichts.
Im Einkommensteuerrecht besteht lediglich noch die sogen. Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG. Danach wären nicht entnommene Gewinne (ggf, weil die Ausschüttungen direkt zur Reinvestition in lfd. Aufwendungen verwendet wird) zu einem Steuersatz in Höhe von 28,25 % zu besteuern. Dieser Steuersatz liegt jedoch über dem Abgeltungssteuersatz für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften in Höhe von 25 %, was dies in Ihrem Fall nicht als attraktiv erscheinen lässt. Daneben müsste darauf geachtet werden, dass der Saldo aus Entnahmen und Einlagen bei dem jeweiligen Gesellschafter den Gewinnanteil nicht überschreitet. Sonst wäre eine Nachversteuerung in Höhe von 25 % durchzuführen.
Wie man sehen kann ist die vorgesehene Besteuerung zum Abgeltungssteuersatz (25 %) oder ggf. im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens (persönlicher Steuersatz, 40 % steuerfrei) günstiger.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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Die Beratung war korrekt und in Ordnung. Vielen Dank.
Der Preis für eine solche kleine Auskunft war jedoch für mein Verständnis zu hoch.
Mit freundlichen Grüßen
J. O.
ich beantworte die Frage im Laufe des Abends. Ich hoffe, das passt noch für Sie.
Grüße,
Björn Balluff