Frage zu einer Anschaffung über 410,00 € netto - AFA
Fragestellung
Guten Morgen,
mein Name ist C. M. und ich bin freiberuflicher Schauspieler und Sänger und verteuere als Selbstständiger.
Ich produziere Shows im Musical und Theaterbereich und nun zu meiner Frage:
Ich habe gestern einen transportablen, professionellen, beleuchteten Spiegel (für meine Gastspiele an verschieden Orten) um die Arbeit für die Erstellung der Maskenbilder zu erleichtern für 702,00 € Netto gekauft. Ich weiß das ich Ihn in der AFA eintragen muss, finde aber kein passendes Buchungskonto. Außerdem weiß ich nicht, auf wieviele Jahre ich den genau abschreiben muss.
Ich arbeite mit Lexoffice und habe Ihn jetzt erstmal als Büromöbel eingebucht, mit einer Abschreibung von 3 Jahren, bin mir aber nicht sicher, ob das so stimmt.
Haben Sie einen Tipp, wie bzw. wo ich diese Ausgabe in 2017 einbuchen kann, damit ich so viel wie Möglich in kurzer Zeit absetzten kann, denn leider wird in 2017 nur 20,00 € abgeschrieben (Kaufdatum 18.12.2017), ich hatte Ihn mir aber extra gekauft, da ich meine Einnahmen noch minimieren möchte.
Mit freundlichen Grüßen
C. M. aus Berlin
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Einbuchung unter Büromöble ist bei Ihenn in Lexoffice die einzig sinnvolle Katelgorie (weil dort keine bessere angeboten wird; ich kenne die Sofware Lexoffice). Die wirtschaftiche Nutzungsdauer von 3 Jahren ist von Ihne individuell festgelegt. Eigenlich wäre eine längere Nutzungsdauer gem. den amtlichen AfA Tabellen vorgegeben. Da es sich hier aber um ein Wirtschaftsgut handelt, das nicht stationär sondern mobil vernwendet wird, ist eine kürzere Nutzungsdauer durchaus gerechtfertigt. Im Jahr der Anschaffung ist leider die Abschreibung nur anteilig zu gewähren (= pro rata temporis; § 7 Absd. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz). da Sie das Wirtschaftsgut im Dezember 2017 gekauft haben, können Sie nur für einen Monat die AfA geltend machen (1/12 der linearen Jahresabschreibungen)
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater/Certified Tax Advisor
KANZLEI DR. SCHENK
Zertifizierte Steuerkanzlei
www.kanzlei-schenk.eu
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