Frage zu Arbeitslosengeld 1 und Krankengeld
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Arbeitslosengeld 1 von 1.11.2019 bis 01.11.2020 bezogen. Aufgrund starker gesundheitlicher Probleme stellen sich mir folgende Fragen:
1. Wird auch bei mir der Anspruch des AG 1 um 3 Monate aufgrund von Corona verlängert?
2. Falls 1 bejaht: Wenn ich in diesem verbleibenden Zeitraum langfristig über 6 Wochen erkranke, zahlt die Krankenversicherung Krankengeld über das Ende des Arbeitslosengeldes vom 1.2.2021?
3. Wenn ich zum 1.11.2020 das eigentlich geplante Referendariat antrete. Sollte ich hier widererwarten aufgrund gesundheitlicher Probleme nach recht kurzer Zeit ausscheiden müssen (z.B. 3 Monaten), hätte ich dann -auch bei eigener Kündigung- noch Anspruch auf die „Restzeit“ von drei Monaten des Arbeitslosengeldes 1 und würde dann bei entsprechender langfristiger zusammenhängender Krankmeldung die Krankenkasse Krankengeld (auch über das Ende des Arbeitslosengeldes) bezahlen?
Danke und viele Grüße,
J. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Christian Janssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Beauftragung und das damit verbundene Vertrauen.
Zu Frage 1:
Durch das Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) ist die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes verlängert worden. Für diejenigen Arbeitslosengeldberechtigten, deren Anspruch sich in der Zeit vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 auf einen Tag gemindert hat, ist der Bezug gem. § 421 d SGB III einmalig um drei Monate verlängert worden.
Zu Frage 2:
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB III ruht der Bezug von Krankengeld solange Sie ALG 1 beziehen. Wenn Sie durch Zeitablauf zum 01.02.21 aus dem Bezug von ALG 1 ins ALG 2 rutschen hat das auch Auswirkungen auf den Bezug des Krankengeldes. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V haben Sie nur solange Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie noch mindestens 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitfall haben. Somit endet ihr Anspruch auf Krankengeld bereits 6 Wochen vor dem 01.02.21.
Zu Frage 3:
Sofern Sie also am 01.01.2020 ihr Referendariat beginnen, müsste zunächst geklärt werden ob dies ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis bedeutet oder eine Verbeamtung auf Zeit.
Insofern können Sie mir diese Rückfrage über die Kommentarfunktion beantworten und ich könnte die weiteren Konsequenzen für Sie darstellen.
Beste Grüße
Rechtsanwalt J.ssen
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Ich hoffe, dass ich Ihnen durch meine Beratung weiterhelfen konnte und würde mich über eine positive Bewertung sehr freuen.
Beste Grüße
Rechtsanwalt J.ssen