Frage wegen Steuererklärung, wo ich als angestellte einen Nebenjob hatte
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Bernd,
Ich hätte eine Frage wegen meiner Steuererklärung. Ich bin Musikerin, ich bin vollzeit in einem Orchester in Bayern angestellt. In 2019 habe ich einmalig einen offiziellen Nebenjob gemacht(ich habe vorher natürlich die Genehmigung für Nebenjobs von der Visum abteilung bekommen) - eine einmalige Aushilfe für ein Konzert und paar Proben davor in einem anderen Orchester. Meine Kollegen im Orchester machen es schon viele Jahren, viel mehr als ich.
Nachdem mein Steuerberater für mich die Steuererklärung für 2019 gemacht und abgegeben hat, habe ich einen Brief vom Finanzamt bekommen, dass ich mich als Selbstständiger anmelden soll. Keiner von meinen Kollegen hat aber so ein Brief bekommen, obwohl sie viel mehr so eine Aushilfe gemacht haben.
Ich habe mit meinem Steuerberater schon 2x darüber gesprochen. Mein Steuerberater macht die Steuererklärung auch für mehrere meinen Kollegen, die gleiche Aushilfe gemacht haben und keine solche Meldung von Finanzamt bekommen.
Jetzt mein Steuerberater sagt, dass wegen neuen Mensch im Finanzamt, wer meine Dokumente bearbeitet, leider kann er nichst tun und ich mich als Selbständig anmelden soll.
Erstens, ich bin in Deutschland mit Arbeitsvisum, d. H. erste 5 Jahren darf ich sowieso nicht Selbstständig tätig sein, zweitens, ich habe überhaupt nicht vor, Selbständig tätig zu sein.
Meine Frage ist: 1. Wo bin ich unterschiedlich von meinen Kollegen, dass ich als einzige so ein Brief bekommen habe? 2. Wie kann man solche Fehle klären? Soll ich mich vielleicht an mein Rechtsanwalt oder an anderen Steuerberater wenden? Vielen dank, mit freundlichen Grüßen
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen..Auf Fragen der Umsatzsteuer gehe ich nicht ein, da ich davon ausgehe, dass Umsatzsteuerbefreiung oder Kleinunternehmerregelung greift und da Sie steuerlich durch einen Berufskollegen beraten werden, der dies anderenfalls erkennen sollte.
Wenn Sie als Gastmusikerin in anderen Orchestern oder auch kammermusikalisch oder solistisch tätig werden, erzielen Sie grundsätzlich, auch wenn die die Tätigkeit nur in eher geringem Umfang ausgeübt wird, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Diese Einkünfte sind im Rahmen der Steuererklärung anzugeben (Anlage S in Verbindung mit EÜR). Eine steuerfreie Tätigkeit im Rahmen der Übungsleiterpauschale könnte erwogen werden, allerdings sind Sie hauptberufliche Musikerin, deswegen scheiter es ggf. am Kriterium der Nebenberuflichkeit (R 3.26 Abs. 2 Satz 4 EStR); dies sollte aber Ihr Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung im Blick haben.
Auch wenn dies in der Praxis von den Finanzämtern nicht immer gleich gehandhabt wird, ist die Aufnahme einer freiberuflich selbständigen Arbeit dem Finanzamt anzuzeigen (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung mit der Anlage S haben Sie dies auch getan. Die Finanzämter wollen dann häufig einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, dieser ist jedoch bei freiberuflichen Musikern nicht zwingend erforderlich, die Angaben können formlos gemacht werden (AEAO zu § 188 Nr. 1 Satz 7). Jedoch sind Fragen des Finanzamts im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren zu beantworten.
Dass dies bei Ihren Orchesterkollegen anders gehandhabt wird, kann abhängig vom Sachbearbeiter sein oder auch durch neue interne Vorgaben des Finanzamts bei neuen Fällen anders geregelt sein. Sie können sich allerdings nicht auf die unterschiedliche Behandlung Ihrer Kollegen berufen, da die Erfassung im § 138 AO gesetzlich geregelt ist.
Das Finanzamt informiert im Regelfall keine anderen Behörden und ist dem Steuergeheimnis verpflichtet. Somit ist nicht davon auszugehen, dass Angaben an andere Behörden weitergeleitet werden.
Somit würde ich Ihnen empfehlen, entweder den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt an das Finanzamt zu senden oder dem Finanzamt formlos in einem Schreiben (mit Verweis auf AEAO zu § 188 Nr. 1 Satz 7) die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Gastmusikerin in anderen Orchestern mitzuteilen, wobei Sie den voraussichtlichen Umfang erwähnen sollten.
Eigentlich wäre zu erwarten, dass Ihr Steuerberater Sie dabei unterstützt, und vielleicht eine Viertelstunde Arbeitsaufwand abrechnet.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Danke für Ihre Antwort. Ich möchte noch fragen, ich kenne selbst Musiker von verschiedenen Orchestern, die neben angestellter Tätigkeit viele solche Aushilfen- Nebenjobs gemacht haben, aber die waren nie angefordert, die Selbständige Tätigkeit anzumelden. Auch im Visumabteilung habe ich Genehmigung für eine Orchesteraushilfe bekommen mit Worte, dass es keine selbständige Arbeit ist, nur ein einmaliger Nebenjob.
Ich zeige Ihnen im Anhang, was in meinem Visum Dokument steht.
Können Sie mir bitte nochmal klären, wie kann es sein, dass ich von einer Einmaligen Aushilfe eine Gewerbe anmelden soll? Ist es vielleicht möglich, dass es im Finanzamt als einmaliger Nebenjob gesehen sein kann, statt Grund für Anmeldung dee selbständigen Tätigkeit? Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen
eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, da Musiker in aller Regel nicht als Gewerbetreibende anzusehen sind. Es geht lediglich um eine Mitteilung an das Finanzamt über die freiberuflich-selbständige Aushilfstätigkeit in anderen Orchestern.
Die andere Behandlung Ihrer Berufskollegen ist nichts, auf das Sie sich berufen können, der Aufforderung des Finanzamts sollten Sie somit nachkommen.
Aber wie gesagt: nur gegenüber dem Finanzamt, eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde ist nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater