Frage wegen einer drohenden Kündigung
Fragestellung
Guten tag.ich hoffe Sie können mir helfen.
Ich bin alleinerziehende Mutter einer 3jähren Tochter( seit ihrer Geburt) und arbeite seit 2011 als Arzthelferin in einem großen Krankenhaus mit 2 Standorten.es gelten die Bedingungen der AVR Caritas. Vor meiner Elternzeit habe ich viele Bereitschaftsdienste geleistet, u.a. 24 stündige Dienste an den Wochenenden, die nicht in meinem Vertrag festgehalten sind. Nach meiner 2jährigen Elternzeit hatte ich den Wunsch in eine andere Abteilung zu wechseln, da ich für diese Arbeitszeiten keine Betreuungsmöglichkeit habe. Dieser Wechsel war nicht möglich, da es keinen Platz für mich gab. Letztendlich konnte ich 2 Bereitschaftsdienste organisieren und mein Vorgesetzter willigte ein. So habe ich nun über ein Jahr lang meine 25 Std /Woche tagsüber gearbeitet und an 2 Freitagen 16std Bereitschaftsdienste geleistet
Seit längerer zeit herrscht allerdings ein heftiger Personalmangel, mehrere Mitarbeiterinnen sind schwanger/ in Elternzeit/ dauerkrank und der Arbeitgeber weigert sich die stellen zu besetzen. Nun soll alles durch die restlichen Mitarbeiter aufgefangen werden. Folge: noch mehr Kollegen fielen wegen Überbelastung aus.
Heute rief mich die Pflegedienstleitung an und fragte, ob ich für einen 24 Stunden Dienst am Samstag einspringen könne. Ich erklärte ihr die Situation und dass ich alles mit unserer Leitung besprochen habe und sie drohte mir , mich zu kündigen, weil die Dienste so nicht mehr besetzt werden könnten. Geht das so, trotz Absprache?
Ich kann nichts dafür, dass die stellen nicht ersetzt werden. ich bin alleine und habe nur meine Schwester die 2 Mal im Monat auf die kleine aufpassen kann. Meine Eltern sind krank, meine Freunde wohnen weit weg. Was kann ich tun? Kann mir wirklich gekündigt werden? Ich kann doch mein Kind nicht mitnehmen in eine Ambulanz!
Mit freundlichen Grüßen
Jessica sczyrba
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
um einen Arbeitnehmer in einem sog. Großbetrieb (Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern) kündigen zu können, bedarf es eines Grundes. Ein solcher Grund kann betriebsbedingt sein, wenn also der Arbeitgeber Sie nicht mehr beschäftigen kann, oder verhaltensbedingt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung würde z.B. in Betracht kommen, wenn Sie eine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen. Was letztlich von Ihnen geschuldet ist, regelt zum einen der Arbeitsvertrag und zum anderen eventuelle vorgenommene Änderungen. Dadurch, dass Sie über ein Jahr hinweg in einem bestimmten Umfang tätig waren, könnte das ursprüngliche Arbeitsverhältnis geändert worden sein. Allerdings widerspricht dies dem § 7 Abs. 2 AVR, der bestimmt, dass Änderungen zur Gültigkeit zwingend der Schriftform bedürfen.
Damit muss man letztlich davon ausgehen, dass eine wirksame Abänderung des Arbeitsvertrages nicht erfolgt ist und Sie den Umfang, der im Vertrag vorgegeben ist, erbringen müssen. Die Pflicht zu Bereitschaftsdiensten kann sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus der Art der Beschäftigung ergeben. Wenn es also, wovon man vermutlich ausgehen muss, eine generelle Pflicht zu Bereitschaftsdiensten gibt und Sie dieser Pflicht nicht nachkommen können, könnte nach einer entsprechenden Abmahnung wegen Leistungsverweigerung tatsächlich eine Kündigung drohen.
Sie sollten unbedingt das Gespräch mit dem Vorgesetzten führen und die Arbeitszeit mit diesem schriftlich und damit verbindlich festlegen. Leider muss kein Arbeitgeber auf die persönlichen Belange eines Mitarbeiters und in Ihrem Fall auf die Betreuungssituation Rücksicht nehmen. Sie sollten in Erwägung ziehen, sollte es keine Einigung mit dem Arbeitgeber geben, ob Sie sich nicht um eine Tagesmutter bemühen, die die Zeiten Ihres Dienstes auffängt.
Ich Hoffe, Ihnen eine Überblick gegeben zu haben und darf Sie um Bewertung der Antwort bitten. Falls es Rückfragen Ihrerseits geben sollte, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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