Frage Schulrecht / Kündigung Privatschulvertrag
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag,
meine Tochter besuchte bis 31.07.2020 eine Privatschule in Frankfurt. Die vertragsgemäße Kündigungsfrist ist mit dem 30.04.2020 (Stichtag) angegeben. Die Kündigung ist nur zu diesem Termin möglich. Die Schulkosten belaufen sich auf rund 400€/Monat.
Aufgrund eklatanter Mängel im organisatorischen und teils auch schulischen Bereich haben wir uns schweren Herzens entschlossen, unsere Tochter ab dem 1.08.2020 auf eine neue Schule zu senden. Aufgrund der aktuellen Corona-Rahmenbedingungen haben wir den Kündigungstermin nicht einhalten können. Die nun erfolgte Kündigung haben wir fristgerecht zum 31.07.2021 gekündigt und um vorfristige Auflösung aufgrund der Umstände gebeten. Dieses Gesuch wurde unbegründet abgelehnt.
Fragen hierzu:
1. Habe ich eine Möglichkeit diesen Vertrag irgendwie dennoch vorzeitig zu beenden, zum Beispiel zu einem Zwischenschuljahr, da mich eine einjährige Kündigungsfrist m.E. einseitig benachteiligt?
2. Plan B: In der Steuerbestätigung werden die Kosten im Verhältnis 50:50 auf Schulkosten:Betreuungskosten geschlüsselt. Würde in unserem Fall nicht die Betreuung entfallen, da kein Kind "betreut" werden muss?
Da wir aktuell zwei Schulen bezahlen müssen, würde ich hier gerne Klarheit erhalten, ob es Möglichkeiten gibt und falls ja, wie ich diese nutzen kann.
Gerne teile ich auf Rückfrage die entsprechenden Dokumente.
Vielen Dank und beste Grüße
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Antwort des Experten
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihren Auftrag.
Zu Frage 1:
In jedem Falle haben Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn hierfür ein entsprechender Grund vorliegt. Wenn die Schule schwere Pflichtverletzungen begangen hat, so ist hierin ein besonderer Grund zu sehen, der Sie zur außerordentlichen Kündigung des Schulvertrages berechtigt. Diese Kündigung kann ohne Einhaltung einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgen. Wenn jedoch ein solcher außerordentlicher Kündigungsgrund nicht vorliegen sollte, z.B. weil die Pflichtverletzungen nicht schwer genug sind, so bleibt Ihnen nur die fristgemäße ordentliche Kündigung, wobei eine einjährige Kündigungsfrist grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.
Die Schwere der Pflichtverletzungen ist Tatfrage und muss mit Blick auf den konkreten Einzelfall beurteilt werden. Hier muss im Zweifelsfall ein Gericht entscheiden.
Zu Frage 2:
Sie wären bei einer ordentlichen Kündigung gehalten, die Schulbeiträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu zahlen. Wenn Kosten für die Betreuung vereinbart wurden, so haben Sie diese auch dann zu tragen, wenn Sie die Leistungen nicht in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner AUskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -
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