Frage bezüglich meiner Rechte als Arbeitnehmerin
Fragestellung
Hallo Herr Hesterberg, ich habe folgendes Problem: Seit ca. 10 Wochen habe ich arge Schmerzen in meinem linken Arm. Vor zwei Wochen bin ich dann zum Arzt gegangen und dieser hat einen „Tennisarm“ diagnostiziert und mir eine Krankmeldung für zwei Wochen ausgestellt. Gestern war ich wieder beim Arzt. Da die Schmerzen nicht weg sind hat er mir für weitere zwei Wochen eine Krankmeldung ausgestellt und mich zusätzlich zu einem Orthopäden überwiesen. Ich habe dann umgehend auf meiner Arbeitsstelle in meiner Abteilung angerufen und mitgeteilt das ich für weitere 2 Wochen arbeitsunfähig bin. Meine Abteilungsleiterin hat mir dann im Laufe des Gespräches mitgeteilt, dass nächste Woche 3 neue Mitarbeiter anfangen würden und ich diese einarbeiten solle. Als ich daraufhin sagte, ich sei arbeitsunfähig lt. Bescheinigung vom Arzt meinte die Vorgesetzte ich sei doch bloß an einem Arm krank. Zur Einarbeitung der neuen Mitarbeiter bräuchte ich diesen Arm nicht. Ich könnte dies ohne Einsatz des erkrankten Armes tun. Sie hätte niemand anderes da noch einige Mitarbeiter Krank und im Urlaub sind. Sie hat mich während des Telefonates massiv unter Druck gesetzt. (Ich bin mir nicht im klaren, ob meine Vorgesetzte das im Einvernehmen mit unserer Personalabteilung durchführt oder in Eigenregie)
Ich habe daraufhin nochmals bei meinem Arzt angerufen und Ihm die Situation geschildert. Er war ziemlich entsetzt und hat mir dringend abgeraten darauf einzugehen. Er sagte ich muss mich schonen um keine chronische Erkrankung zu riskieren. Wenn ich die Sache nicht konsequent auskuriere werde ich das unnötig in die Länge ziehen.
Meine Frage lautet nun: Darf der Arbeitgeber mich „zwingen“ trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Erkrankung zu arbeiten? Wie soll ich mich verhalten?
Mit freundlichen Grüßen
D. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nein, wenn Sie von einem Arzt, der ja schließlich auch die Haftung dafür übernehmen muss und in berufsrechtlicher Hinsicht Sie nicht krankschreiben darf, wenn Sie nicht krank und arbeitsunfähig sind, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten haben, so kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass Sie trotzdem arbeiten.
Das einzige was er machen könnte, wäre eine Betriebsarzt einzuschalten, was aber nur bei dem begründeten Verdacht einer falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unternommen werden kann, was ich hier aber gar nicht erkennen kann.
Die Bemerkung des Arztes ist auch schlüssig, wenn er die Aussage macht, dass ansonsten eine chronische Erkrankung drohen kann, was Sie deshalb Ihrem Arbeitgeber schreiben sollten.
Es gilt das Prinzip der Gesunderhaltung für jeden Arbeitnehmer - das können Sie ebenfalls Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.
Die Gefahr einer Abmahnung oder gar Kündigung außerordentliche Art sehe ich damit nicht.
Denn schließlich kann der Arbeitgeber als Laie gar nicht beurteilen, ob der Arm gebraucht wird oder nicht - und seien wir ehrlich, für fast jede Tätigkeit benötigt man Armbewegungen, die auch belastend sein können.
Auch aus dringenden betrieblichen Gründen kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht einsetzen, denn er hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass bei Krankheiten, Urlaub und anderen wichtigen Gründen der Betrieb weiterlaufen kann.
Denn dieses ist durchaus voraussehbar, dass ein Mitarbeiter krank wird, und man muss solche Sachen immer ein planen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Vielen Dank!