Fortbildungsvereinbarung mit Rückzahlungsklausel
Fragestellung
Guten Tag,
Ich habe bei meinem jetzigen Arbeitgeber am 20.01.2015 für eine Fortbildung eine Rückzahlungsvereinbarung mit einer Bindungswirkung unterschrieben. Die Fortbildung wurde damals im Zuge des Jahresgespräches mit dem Vorgesetzten zusammen vereinbart. Die Fortbildung fand vom 09.03.2015 bis 13.03.2015 (1 Woche) statt und es fielen Kosten in Höhe von 3.200 € an, die vom Arbeitgeber vollständig übernommen wurden. Die Bindungsdauer in der Vereinbarung wurde auf 24 Monate festgelegt und der Rückzahlungsbetrag reduziert sich jeden Monat um 1/24 (Vertrag beigefügt).
Jedoch habe ich nun ordentlich zum 30. Juni 2016 gekündigt und werde einer neuen Herausforderung nachgehen. Somit müsste ich laut Vereinbarung einen Teil der getragenen Kosten zurückerstatten.
Jetzt lese ich in vielen juristischen Foren, dass bei einer Fortbildungsdauer von 1 Woche eine Bindungsdauer von 24 Monaten nicht angemessen ist und daher eine Rückzahlung nicht erfolgen muss. Ferner hat die Fortbildung eher einen Mehrwert für die Firma gebracht als für mich und daher bin ich nicht bereit eine Rückzahlung vorzunehmen wenn ich es nicht muss.
Können Sie bitte mir sagen, ob eine Rückerstattung bzw. die Vereinbarung in meinem Fall unwirksam ist?
Gibt es dazu eine klare gesetzliche Regelung oder eine Entscheidung vor dem Arbeitsgericht?
Ich bräuchte zu meinem Anliegen eine verbindliche schriftliche Aussage.
Vielen Dank und liebe Grüße
IL
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine gesetzliche Regelung gibt es zu diesem Thema nicht. Allerdings erweist sich die vorliegende Rückzahlungsvereinbarung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als eindeutig unwirksam.
Das an Sie gerichtete Schreiben füge ich als Datei bei. Zudem erhalten Sie das Original dieses Schreibens auf dem Postweg.
Sollten sich noch Fragen ergeben, können Sie sich selbstverständlich gern bei mir melden.
Ansonsten wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie meine Leistung positiv bewerten würden, falls Sie zufrieden sind.
Mit freundlichen Grüßen aus Göttingen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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Top Beratung!!!
Vielen Dank!
vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. Selbstverständlich werde ich Sie positiv bewerten. Ich werde nun mit meinem Arbeitgeber in die Gespräche gehen um die Rückzahlungsforderung abzuwenden. Falls der Arbeitgeber jedoch nicht darauf eingehen möchte, was wäre Ihr Rat für den nächsten Schritt. Ich habe derzeit keine Rechtsschutzversicherung die eventuell die Kosten übernehmen würde. Welche Kosten könnten dabei ca. entstehen?
Danke und Grüße
IL
sollte sich der Arbeitgeber nicht überzeugen lassen, rate ich Ihnen, keineswegs freiwillig zu zahlen. Sollte es dennoch zu einem Rechtsstreit kommen, etwa weil der Arbeitgeber den Betrag der Rückzahlung von Ihrem Lohn abziehen sollte o.ä., würden sich die dann entstehenden Kosten nach dem Streitwert richten. Bei einem Streitwert von 1.200 € würde das Verfahren Gerichtskosten i.H.v. 213,00 € auslösen. Diese Kosten trägt die Partei, die den Rechtsstreit verliert. Das Honorar eines Rechtsanwalts in dieser Sache würde 365,93 € betragen. Leider ist es in Verfahren vor dem Arbeitsgericht so, dass jede Partei die Ihr entstehenden Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen hat, unabhängig davon, wie die Sache ausgeht. Denkbar wäre aber zum Beispiel auch, dass Sie mich lediglich mit dem Verfassen der Schriftsätze beauftragen, den Verhandlungstermin aber selbst wahrnehmen, da kein Anwaltszwang besteht. Dann würde das Honorar entsprechend günstiger ausfallen. Gern kann ich Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten, sollte diese Situation tatsächlich eintreten.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Ich werde definitiv auf Sie zukommen, falls der Arbeitgeber sich nicht überzeugen lässt.
Viele Grüße
IL