Forderungsklage Kreditkartenvertrag
Beantwortet von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Fragestellung
Sehr geehrte Herr Schröter,
im Jahre 2010 ist eine Forderung aus einem Kreditkartenvertrag fällig geworden, die seitdem an die EOS verkauft und offensichtlich nie tituliert wurde.
Vor knapp zwei Wochen habe ich die im Anhang befindliche Klageschrift erhalten.
Grundsätzlich sehe ich hier die Einrede der Verjährung, da das Konto 2010 gekündigt wurde und die Forderung nicht tituliert wurde.
Allerdings ist öfter die Rede davon, dass Kreditkartenforderungen als Verbraucherdarlehen gelten und somit die Verjährung noch nicht eingetreten wäre.
In der Klageschrift wird allerdings explizit von einem Kontokorrent gesprochen.
Ich möchte nun den ökonomisch sinnvollsten Weg gehen, deshalb ist nun die Frage:
- Selbst den Antrag stellen die Klage mit Einrede der Verjährung als unbegründet abzuweisen
- Einen Rechtsanwalt beauftragen der ebendies tut
- Die Forderung anerkennen und begleichen
Sollte die erste Alternative Erfolg haben, wäre diese natürlich die beste.
Ich kann mir aber Vorstellen, dass es bei einer mündlichen Verhandlung (sollte das Gericht der Argumentation nicht folgen) sinnvoller wäre einen Anwalt als Vertretung berufen zu haben.
Kurz gesagt: Welche Variante hat hier die besten Erfolgschancen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
D. L.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Sicherlich besteht die Möglichkeit im Rahmen einer Klageabweisung die Einrede der Verjährung unter Verweis auf die regelmäßige Verjährungsfrist zu erheben. Die Gegenseite wird dann vermutlich auf § 497 Abs. 3 BGB verweisen, wonach die Forderung nach Fälligkeit und Verzug für die Dauer von 10 Jahren gehemmt ist und danach keine Verjährung eingetreten ist.
Nach § 497 Abs. 3 BGB ist die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen aber vom Verzugseintritt bis zur Titulierung gehemmt, jedoch nicht länger als 10 Jahre ab Entstehung des Anspruches.
Danach wäre der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensanspruches nicht verjährt.
Ein Antrag auf Klageabweisung unter Berufung auf die Einrede der Verjährung macht danach nur Sinn um Zeit zu gewinnen und ggfs. mit der Klägerin verhandeln.
Ein sofortiges Anerkenntnis des Anspruches unter Verwahrung der Kostenlast ist nur dann zu empfehlen, wenn Ihnen die Schreiben des Inkassounternehmens nicht zugegangen sind und Sie durch die Geltendmachung der Forderung mittels Klage überrascht wurden, da Ihnen im Vorfeld keine Möglichkeit gegeben wurde die Forderung zurückzuzahlen.
Aus meiner Sicht stehen insoweit nur die Inkassokosten zur Disposition. Diese können nur dann eingefordert werden, wenn das Inkassounternehmen durch die damalige Gläubigerin mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt und bevollmächtigt wurde. Hier wird aber vorgetragen, dass die Kläger die Forderung aus einer Abtretung geltend macht. D.h. die Klägerin ist Inhaberin der Forderung. Danach kann sie nicht die Inkassokosten geltend machen.
Zur weiteren Vorgehensweise, sollten Sie zunächst Ihre Verteidigungsabsicht gegenüber dem Gericht anzeigen, damit kein Versäumnisurteil ergeht. Teilen Sie dem Gericht auch mit, dass Sie der Klägerin ein Vergleichsangebot unterbreitet haben.
Im Anschluss nehmen Sie Kontakt zur Gegenseite auf und unterbreiten diese ein Vergleichsangebot mit folgendem Inhalt:
- Zahlung der Hauptforderung ggfs. in monatlichen Raten
- Zahlung der Zinsen für die unverjährte Zeit vom 01.01.2015 bis jetzt.
- Keine Zahlung der Kosten, da die Forderung aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird und Inkassokosten in eigener Sache nicht statthaft sind.
- Kostenaufhebung. D.h. jeder zahlt seine eigenen Anwaltskosten und die hälftigen Gerichtskosten, die sich bei einem Vergleich auf eine Gebühr reduzieren, hier EUR 89,-.
Möglicherweise wird die Gegenseite zur Ziffer 4 noch nachverhandeln und Ihnen versuchen die Kostenlast aufzuerlegen. Aus meiner Sicht ist es wirtschaftlich noch sinnvoll, wenn Sie 75 % der Kosten tragen und die Kläger in 25 % und die Kosten des Vergleiches die Parteien selbst tragen.
Sollte sich die Klägerin auf eine vergleichsweise Lösung nicht einlassen, teilen Sie dies dem Gericht unter Übersendung der Schreiben mit. Dann wäre anzuraten die Hauptforderung anzuerkennen und Klageabweisung hinsichtlich der Inkassokosten zu beantragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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