Forderung des FA nach Änderung des EkStB trotz Guthabenverrechnung Insolvenz
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
Ich befand mich seit Dezember 2016 in der Wohlverhaltensphase meiner Privatinsolvenz, die am 02.03.18 mit der Restschuldbefreiung endete. In dem ersten Einkommensteuerbescheid 2017 (Ich bin verheiratet und wir haben Einzelveranlagung gewählt) vom 13.04.18 ergab sich eine Erstattung in Höhe von 1.314,42 €, die (wohl leider rechtens) mit Altlasten aus 2003 und 1998 aufgerechnet wurde. So weit so gut. Ich habe daraufhin die hälftige Aufteilung der Vorsorgeaufwendungen beantragt und um Erstellung eines geänderten Steuerbescheides gebeten. Dieser zweite, geänderte, Steuerbescheid wurde mit Datum vom 17.05.18 auch zugesandt. Nun ergibt sich eine Nachzahlung von 480,14 €, welche durch die Nichtberücksichtigung des hälftigen Vorsorgeaufwendungen meiner Frau (sie hat Ihre Erklärung für 2017 noch nicht abgegeben) soweit in Ordnung ist. Allerdings sagt das FA jetzt, dass die ursprüngliche Erstattung von 1.314,42 bereits von der Finanzkasse ausgezahlt wurde und möchte jetzt 1.794,56 € von mir haben. Nach meinem Verständnis ist dies nicht korrekt, da ich die Erstattung ja nie erhalten habe. Was kann ich tun?
Vielen Dank im Voraus
JWK
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Prinzipiell kann das Finanzamt nach 226 AO mit alten Steuerschulden aufrechnen. Ich gehe auch davon aus, dass Ihr Insolvenzverwalter geprüft hat, ob überhaupt mit den alten Steuerschulden aufgerechnet werden konnte. Nicht alle Steuerschulden führen zu einer Restschuldbefreiung, daher kann es gut sein, dass die Verrechnung zu dem damaligen Zeitpunkt prizipiell in Ordnung war.
Zu dem Zeitpunkt des ersten Bescheides bestand noch eine Aufrechnungslage. Die Besonderheit bei Ihnen ist nun, dass diese Aufrechnungslage im Nachhinein durch den geänderten Bescheid weggefallen ist. Das Finanzamt hat insofern Recht, wenn es sagt, dass es das Geld ausgekehrt hat - sie haben es jedoch nicht in bar auf Ihr Konto erhalten, sondern als Verrechnung auf Ihre alten Schulden. Meines Erachtens muss in einem solchen Fall aber beachtet werden, dass das Geld aus dem ersten Bescheid eigentlich nie zur Aufrechnung gestanden hätte, wenn die Vorsorgeaufwendungen von Anfang an korrekt zugeordnet worden wären. Die Aufrechnung an sich können Sie nicht anfechten. Was Sie aber machen können ist, einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs 2 AO zu beantragen, sollte man Ihnen bislang keinen zugestellt haben. In diesem Bescheid wird dann festgelegt, welche Ansprüche bestanden und wie diese verrechnet wurden. Gegen diesen Bescheid könnten Sie dann wiederum vorgehen. Sollte das Finanzamt daraufhin die Aufrechnung "rückgängig machen" würde das aber auch bedeuten, dass Sie in 2003 und 1998 wieder Steuerschulden haben, die ja aktuell getilgt sind.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Nitschke
Rechtsanwältin
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Die Aufrechnung ist laut meinem IV innerhalb der Wohlverhaltensphase leider korrekt. Nach Abschluss der Restschuldbefreiung ist eine weitere Verrechnung allerdings nicht mehr möglich (leider wohl erst mit dem Steuerbescheid 2019), daher sind die Steuerschulden aus 1998 und 2003 dann auch nicht mehr aufrechenbar. Aus diesem Grund ist es, denke ich, sinnvoll, wie von Ihnen vorgeschlagen, den Abrechnungsbescheid zu beantragen. Ein Abrechnungsbescheid wurde mir noch nicht zugestellt.
Nochmals vielen Dank für diesen Tip, ich werde Sie, wenn gewünscht, auf dem Laufenden halten.
Gruß JWK