Firmenkonstellation
Fragestellung
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie können Ihr Einzelunternehmen als Hauptniederlassung führen. Um die zu übernehmenden Märkte als unselbstständige Niederlassungen zu führen, wäre zum einen eine entsprechende Gewerbeanmeldung in Fürth und Cadolzburg erforderlich.
Daneben ist das Finanzamt über die Übernahmen zu informieren. Dazu ist dem Finanzamt gegenüber klarzustellen, dass die Märkte Betriebsstätten von E. M.-Dienstleistungen darstellen (unter Angabe der genauen Adresse).
Für die verschiedenen Steuerarten gilt folgendes:
- Gewerbesteuer
Die Erklärung wird über die Hauptniederlassung (Geschäftsleitung) abgegeben. Es muss jedoch eine Zerlegung des Gewerbeertrags auf die einzelnen Betriebsstätten erfolgen. Sie würden dann Gewerbesteuer (falls Freibetrag überschritten) an verschiedene Gemeinden zahlen müssen.
- Umsatzsteuer
Es ist das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Ort Sie Ihr Gesamtunternehmen vorwiegend betreiben. Wenn folglich eine der neuen Märkte den Umsatzschwerpunkt darstellen, wäre für die Umsatzsteuer ein anderes Finanzamt zuständig, als für z.B. die Einkommensteuer
- Einkommensteuer
Dies ändert sich nicht, da Ihr Wohnsitz maßgeblich ist.
Je nachdem wie die Zuständigkeit der Finanzämter sich ändert oder nicht, könnte es sein, dass verschiedene Steuernummern vergeben werden. In der Regel werden die Finanzämter jedoch bemüht sein, eine einheitliche Zuständigkeit zu vergeben.
Bei der Frage, ob die Fahrten zu/von den Niederlassungen unter die 1%-Methode fallen, wäre zu klären, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Letztendlich dürfte dies der selbe Ort sein, wo der Umsatzschwerpunkt vorliegt. Unter Umständen sind die Zeitanteile zu berücksichtigen. Die Tätigkeitsstätte, die den Schwerpunkt bildet, wäre die 1. Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zu diesem Ort unterliegen der 1%-Regelung. Bei den übrigen Fahrten handelt es sich um Dienstreisen.
Die Gewerbesteuer wird aufgrund einer einheitlichen Erklärung der Hauptniederlassung ermittelt. Ausgangsgrundlage ist der Gewinn des gesamten Unternehmens. Jedoch wird dann in einem 2. Schritt der Gewinn auf die Betriebsstätten aufgeteilt. Dies kann z. B. nach Umsatzerlösen erfolgen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen, insbesondere für detaillierte Nachfragen, stehe ich Ihnen gerne über die Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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danke für Ihre sehr ausführliche Darstellung meiner Frage.
Diese war bis ins Detail von Ihnen gut und verständlich beantwortet worden.
Ich werde gerne wieder auf Sie zukommen, falls bei der
Umsetzung noch Fragen auftreten werden.
Bis dahin alles Gute.