Finanzielle Folgen einer Veräußerung meines Anteils unseres Hauses an Ehemann
Fragestellung
Mein Ehemann und ich besitzen zwei Immobilien. Eine selbstbewohnte Immobilie und eine vermietete Immobilie. Die selbstbewohnte Immobilie gehört uns jeweils zur Hälfte. Die vermietete Immobilie gehört mir zu 60% und meinem Ehemann zu 40%.
Wir planen, meinen 60% Anteil der vermieteten Immobilie an meinen Mann zu veräußern.
Dies hat für uns beide steuerliche Vorteile, da mein Mann einen Teil des Kaufpreises durch die Übernahme meines Kreditanteiles der selbstbewohnten Immobilie übernimmt und dadurch diesen künftig steuerlich absetzen kann.
Wir haben bislang keinen Ehevertrag und haben erst vor 2 Jahren geheiratet. Die Immobilie haben wir vor mehr als 10 Jahren erworben.
Meine Frage ist, welche finanziellen Ansprüche hätte ich im Falle einer Scheidung oder bei Tod?
Könnte man durch einen Ehevertrag die Ansprüche so regeln, daß ich durch diese Transaktion nicht schlechter gestellt würde, was ich ansonsten befürchte,. Grund ist, daß mir dann nur noch 50% der selbstbewohnten Immobilie gehören und meinem Mann der gesamte Rest. Kredittilgung und Zinsen sowie alle anderen Ausgaben bezahlen wir aber immer aus dem gemeinsam erworbenen künftigen Einkommen.
Würde unsere 10Jahresfrist der steuerfreien Veräußerung durch die Transaktion neu beginnen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Falle einer Scheidung würde, sofern kein Ehevertrag existent ist, der sog. Zugewinnausgleich durchgeführt. Bei der Ermittlung des Zugewinns wird die Vermögenslage beider Ehegatten zum Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) und zum Tage der Zustellung des Scheidungsantrages (Endvermögen) verglichen. Die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen stellt den Zugewinn dar.
Da nach einer Übertragung des Immobilienanteils Ihr Mann eine komplette Immobilie im Eigentum hat, Sie aber nicht mehr (bezogen auf die vermietete Immobilie) würde für Sie ein Zugewinnanspruch entstehen, sodass Sie auf jeden Fall einen Ausgleichsanspruch gegen den Mann hätten.
Natürlich kann man mit einem Ehevertrag jede andere Regelung auch treffen. Man kann den Zugewinn vollständig ausschließen, was für Sie allerdings nachteilig ist, oder man kann auch eine feste Ausgleichssumme vereinbaren, die sich in Ihrem Fall z.B. an dem Wert des übertragenen Anteils orientieren könnte. Mit anderen Worten man kann eine Regelung treffen, die Sie – wie von Ihnen begehrt – letztlich bei einer Scheidung so stellt, wie Sie stehen würden, wenn Sie die Immobilie bzw. den Anteil nicht übertragen hätten.
Der Abschluss eines Ehevertrages kann zu jeden Zeitpunkt erfolgen. Es bedarf der notariellen Beurkundung.
Im Falle des Versterbens Ihres Mannes würden Sie als Ehefrau nach der gesetzlichen Erbfolge Erbin. Sollten Kinder vorhanden sein und der Zugewinn nicht ausgeschlossen, erben Sie neben den Kindern zu ½. Haben Sie den Zugewinn in einem Ehevertrag ausgeschlossen, dann würde sich Ihr Erbanteil auf ¼ reduzieren (vgl. §§ 1931, 1371 BGB). Hat Ihr Mann keine eigenen Kinder, ist Ihr Erbanspruch (ohne Ehevertrag) neben den Eltern des Mannes oder – sollten diese schon verstorben sein – neben den Geschwistern ¾. Mit Ehevertrag erhalten Sie ½.
Natürlich besteht auch hier die Möglichkeit in einem Testament eine andere Regelung, sowohl zu Ihren Gunsten oder zu Ihren Lasten, zu treffen.
Die Spekulationssteuerfrist beginnt mit Erwerb des übernommenen Anteils von vorn. Im Übrigen gilt dies auch in Bezug auf Ihren Anteil. Da die Übertragung von Ihnen auf Ihren Mann ein Veräußerungsgeschäft darstellt, kann bei Ihnen Spekulationssteuer entstehen, wenn Sie durch die Übertragung an Ihren Mann Gewinn erzielen.
Ich hoffe, Ihnen einen ausreichenden Überblick erteilt zu haben. Sollten sich Ihrerseits doch noch Fragen zu den Ausführungen ergeben, so nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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