Fiktive Abrechnung zu Hagelschaden Wohnwagen
Fragestellung
Die Versicherung bietet Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Die Nettosumme der Reparatur wäre deutlich höher. Wiederbeschaffungswert ist 13.000, Bruttorechnungsbetrag laut Gutachten der Versicherung 12730. Der Wohnwagen ist verkehrssicher und soll weitergenutzt werden. Muss ich den Differenzbetrag akzeptieren oder kann ich auch die Nettosumme der Reparatur verlangen?
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Darstellung liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor, weil der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert übersteigt.
Das lässt eine fiktive Abrechnung auf der Basis der Nettosumme der Reparatur nicht mehr zu. Der BGH hat dazu in seinem Urteil vom 3.3.2009, VI ZR 100/08 ausgeführt:
"Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ... , können Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, und dass anderenfalls die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist. Hingegen spielt die Qualität der Reparatur so lange keine Rolle, wie die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so dass in diesem Fall die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangt werden können."
Solange Sie also nicht in dem vom BGH geforderten Umfang tatsächlich reparieren lassen, sind Sie auf die für Sie natürlich ungünstigere Abrechnung, wie jetzt von der Versicherung vorgenommen, beschränkt.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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