Festsetzung der Steuervorauszahlung
Fragestellung
Sehr geehrte Herr Knut,
Im Jahr 2019 habe ich mit einem in den Niederlanden registrierten Börsenmakler (DeGiro), der in Deutschland keine Steuern für mich zahlt, ungefähr 12000 Euro Kapitaleinkommen erzielt. Ich habe diesen Betrag in meiner Steuererklärung als ausländisches Kapitaleinkommen angegeben. Infolgedessen forderte mich das Finanzamt auf, rund 3000 Euro Steuern nachzuzahlen. Darüber hinaus hat das Finanzamt festgesetzt, dass ich jedes Jahr etwa 3000 Euro Steuern im Voraus zahle.
Was wäre für mich der beste Weg, um diese Festsetzung der Steuervorauszahlung zu entfernen?
Das von mir erzielte Kapitaleinkommen von 12000 Euro kann als einmaliges (nicht reguläres) Ereignis angesehen werden, da ich in diesem Jahr alle meine Aktien verkauft habe (ich habe einen Jahresübersichtsbrief von DeGiro, der dies zeigt). Ist das ein triftiger Grund für einen Widerspruch gegen die Festsetzung der Steuervorauszahlung? Ist die aktuelle wirtschaftliche Situation mit COVID-19 ein triftiger Grund für einen Widerspruch?
Wenn ich zu dem deutschen Börsenmakler wechsle, der für mich Steuern zahlt, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Festsetzung entfernt wird?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Vladislav Ionushas
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert! Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich können Sie jederzeit einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen, wenn Sie dieses glaubhaft begründen. Aus meiner Sicht liegt schon deswegen eine glaubhafte Begründung vor, wenn Sie darlegen, dass die Kapitaleinkünfte aus dem Ausland einmalig entstanden sind und daher im Jahr 2020 bzw in den Folgejahren keine unversteuerten Kapitaleinkünfte mehr vorliegen. Wichtig wäre hier natürlich, wenn Sie die Aktien dieses Jahr veräußert haben, dass aus dem Verkauf kein (großer) Gewinn entstanden ist. Denn auch der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien unterliegt ja der Einkommensbesteuerung im Rahmen des § 32d EStG.
Wenn Sie also dem Finanzamt schreiben, dass im Jahr 2020 keine Kapitaleinkünfte mehr vorliegen, dann reicht das für einen Herabsetzungantrag aus.
Sollten Sie zu einem deutschen Broker wechseln, so würde dieser bei Einkünften (Dividenden, Gewinnen aus Veräußerungen) 25% Abgeltungssteuer einbehalten. Damit wäre die Steuer auf die Einkünfte bereits abgegolten. Auch in dem Fall könnte das Finanzamt bzgl. der Kapitaleinkünfte keine Steuervorauszahlungen mehr festsetzen. Die Covid-19-Pandemie selbst ist kein ausreichender Grund für einen herabsetzungantrag, weil diese Pandemie nicht grundsätzlich zu einem Wegfall von Kapitaleinkünften führt.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne mit einer Rückfrage.
Viele Grüße!
Knut Christansen
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Kapitalvermögen?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen