Ferienwohnung Vorsteuerabzug
Fragestellung
Guten Tag, ich bin Gewerbetreibender. Als Altersvorsorge möchte ich jetzt eine kleine Ferienwohnanlage mit insgesamt zwei Ferienwohnungen und einem kleinen Bungalow ( bereits vorhanden) aufbauen.
Für mein derzeitiges Gewebe bin ich Vorsteuer abzugsberechtigt.
Um die Investitionen besser bewältigen zu können möchte ich auch für die Ferienwohnungen mir die Vorsteuer erstatten lassen.
Ich habe hierfür versucht ein Gewebe beim Amt anmelden, die Dame sagte das ich keine Gerwebeanmeldung für die Vermietung brauche und verwies mich erst einmal auf das Bauamt.
Leider war die Dame dort inkompetent so das ich keinen Bauantrag gestellt habe. Da lediglich umfangreiche Renovierungen und Sanierung zu tätigen sind erschließt sehe ich auch keinen Sinn darin.
Meine Fragen.
1.) muss ich ein Gewebe anmelden? Wie unter unter welchem Gerwebe.
2.) die Planung ist das ich mit Eintritt des Rentenalters in 10 Jahren alle Investitionen fertig habe,
die erste Vermietung soll bereits 2021 beginnen. Allerdings sind für das Projekt erst einmal über viele Jahre mehr Kosten als an Einnahmen zu erwarten. Gibt es Ärger mit dem Finanzamt wenn hier erst einmal nur Verluste zu erwarten sind?
3.) Kann ich die Vorsteuer ziehen?
4.) Der Selbstbewohnte Anteil an der Wohnfläche beträgt 20%. Wie kann ich das Gebäude und die Nebenkosten abschreiben/ geltend machen?
Der Bungalow ist Baujahr 2015 und das Wohnhaus ist Baujahr 1911 dieses wurde 2014 teilsaniert.
5.) ist es von Vorteil dem Finanzamt einen Buisinessplan vorzulegen?
Vielen Dank
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
zu 1.
Wenn Sie keinen hotelähnlichen Betrieb unterhalten, können Sie die Einkünfte i.d.R. als nicht gewerblich behandeln, und im Rahmen der privaten Vermögensverwalltung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versteuern.
zu 2.
Das Finanzamt stellt aud die Totalgewinnprognose ab, also darauf, ob über die gesamte Haltedauer insgesamt ein Gewinn zu erwarten ist. Zwischenzeitliche Verlustjahre sind insofern unschädlich, wenn insgesamt eine positive Totalgewinnprognose abgegeben werden kann.
zu 3.
Wenn die Ausgangsumsätze mit Umsatzsteuer abgerchnet werden, können Sie die Vorsteuern geltend machen.
zu 4.
Wenn Sie zu 80 % vermieten und zu 20 % privat nutzen, dann setzen Sie jweils nur 80 % der Kosten als Werbungskosten an, es sei denn, die Werbungskosten sind direkt zuordenbar.
zu 5.
Nein, daran hat da Finanzamt in der Regel auch kein Interesse.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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