Feiertagsregelung Aussendienst
Fragestellung
Guten Tag,
ich war Aussendienst-Mitarbeiter mit ca. 3-4 Tagen pro Woche auf Reisen und habe gekündigt.
Es wurde kein eigentlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen zu Beginn meiner Tätigkeit, es wurden keine Bonuszahlungen geleistet, auch keine weiteren Prämien, nur ein Fixgehalt.
Nun weigert sich mein ehemaliger Arbeitgeber die Wochenendarbeit zu bezahlen.
Was tun ???
Für mein Dafürhalten ist das Arbeitszeitgesetz ausschlaggebend.
Danke für eine Bewertung.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt:
In der Tat gilt unabhängig von einem schriftlichen Arbeitsvertrag (auch ein mündlicher ist wirksam) das Arbeitszeitgesetz, § 11 u. a., - ich zitiere auszugsweise:
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die ...] Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Zuschläge hat der Arbeitgeber ohne besondere (von Ihnen zu beweisende) Abrede nicht zu leisten, gleichwohl den vereinbarten Lohn, der Ihnen natürlich zu zahlen ist.
Sie sollten diesen schriftlich anmahnen.
Notfalls können Sie ihn anwaltlich einklagen.
Ein Hinweis noch:Leider ist in der ersten Instanz derart, dass Sie ihre Anwaltskosten auch bei Obsiegen in der Sache selbst tragen müssen, dass gilt auch stets für die außergerichtlichen Anwaltskosten, weil dieses arbeitsrechtlich derart geregelt ist.
Meistens lohnt sich aber die Einschaltung eines Anwalts, um den notwendigen Druck zu erzeugen.
Wichtig ist dabei, dass Sie sehr genau die hier gearbeiteten Tage dokumentiert haben, da Sie diese darlegen und gegebenenfalls beweisen müssen, eventuell auch durch Zeugen etc.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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