Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Fragestellung
Habe einen Vertrag vom 19.11.2010 mit folgender Widerrufsbelehrung:
Der Partner kann seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der XXX widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: XXX
Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben. Kann der Partner die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er insoweit ggf. Wertersatz leisten.
Mit nachstehender Unterschrift werden die erfolgte Belehrung und der Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung bestätigt.
Unterschriften vom 19.11.2010 (wurden in einem Cafe Restaurant geleistet)
Fragen:
Das neue Widerrufsrecht gilt seit dem 11.06.2010,
auch in einem Franchise-Partner-Vertrag?
Wäre somit ein Franchise-Partner-Vertrag mit der o.g. (fehlerhaften) Widerrufsbelehrung widerrufbar? Ich war damals Existenzgründer.
... siehe: "2 Wochen" statt 14 Tage ... und "...Frist beginnt frühestens mit Erhalt..."
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Eingags möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die Vertragsunterlagen nicht möglich ist.
Hinsichtlich des Franchisevertrags kommt es darauf an, unter welchen Umständen dieser zustande gekommen ist. Es gibt gesetzlich Vorgaben, in welchen Fällen dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht zukommt. Das sind grundsätzlich und üblicherweise in der Praxis am häufigsten anzutreffen die Fälle des Fernabsatzgeschäfts.
Es gibt natürlich auch die Möglichkeit, dass ein Vertragspartner freiwillig ein vertragliches Widerrufsrecht einräumt.
Bei Franchiseverträgen ist der existenzgründende Franchisenehmer grundsätzlich als Unternehmer anzusehen, so dass die verbaucherschützenden Widerrufsrechte nicht in Betracht kommen.
So wie Sie die Umstände schildern, hat der Franchisegeber durch Einfügen der Widerrufsbelehrung in den Vertrag das Widerrufsrecht tatsächlich vertraglich eingeräumt, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist. Es ist daher kein gesetzliches, aber vertragliches Widerrufsrecht, das Ihnen zustehen dürfte.
Grundsätzlich waren Widerrufsbelehrungen, die diese Formulierungen enthielten tatsächlich unwirksam, weil sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Dieses Widerrufsrecht stand dem Vertragspartner dann länger zu, da die Widerrufsfrist mangels fehlerfreier Widerrufsbelehrung nicht begonnen hatte zu laufen.
Hier liegt der Fall allerdings anders, weil es nicht um gesetzliche Vorgaben geht, sondern um ein scheinbar freiwillig vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht, für das keine Vorgaben hinsichtlich einer Widerrufsbelehrung vorhanden sind.
Um das abschließend beurteilen zu können, müsste ich den Vertrag vollständig prüfen, was aber leider nicht zu dem hier gebotenen Einsatz möglich ist, weil es aufwändiger ist. Sollten noch hinsichtlich der hier gestellten konkreten Frage, Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion, damit ich diese ausräumen kann.
Ich kann Ihnen gerne anbieten, mich direkt mit der Vertragsprüfung zu beauftragen, damit ich Ihnen eine abschließende Antwort unter Berücksichtigung sämtlicher Klauseln des Vertrags geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
(Rechtsanwalt)
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen