Familienrecht USA Deutschland
Fragestellung
Familienrecht Deutschland-USA
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Jugendfreundin, Jahrgang 1954 , die seit fast 40 Jahren mit Green Card als deutsche Staatsbürgerin Oregon/USA lebt, dort seit 1983 verheiratet ist,sucht meinen Rat, wie bei einer Scheidung so vorzugehen ist, dass sie ihre Rechte wahrt.
Ihr Mann ist vor zwei Jahren ausgezogen und zahlt ihr seither 1600 Dollar Unterhalt, sie verdient dazu etwa 15 000 $ im Jahr, er hat etwa 85 000 Einkommen. Sie geht aber davon aus , dass Einkünfte nicht wahrheitsgemäß kommuniziert werden, insbesondere eine kleine Firma und eine Erbschaft aus der Schwiegerfamilie , die nach dem Auszug oder parallel dazu einging, über deren Größe es nur Vermutungen gibt ( trotzdem geschätzt 50000 bis 200 000). Der Rentenanspruch ist durch zu geringe Vorsorge nicht sehr hoch, 2000 Dollar pro Monat sei sein Anrecht, so der Mann, er ist Jahrgang 58, die Rente würde nach seiner Aussage geteilt.
Nun die Fragen: Wenn es ein Treffen gibt zur Voreinigung vor einer Scheidung,
welchen Anspruch auf Unterhalt hat sie selbst?
Ändert sich der Rentenanspruch durch Scheidung , Umzug nach D, oder nach erneuter Heirat?
Wird eine Erbschaft als Zugewinn der ehelichen Gemeinschaft gewertet, auch wenn sie aus der Familie des Mannes stammt?
Kinder , die beiden haben drei volljährige( Jahrgang 85, 89, 94), haben keinen Anspruch auf weitere Ausbildung Förderung usw?
Das gemeinsame Haus der beiden würde zwar vermutlich 50:50, beide sind grundbucheingetragen, aufgelöst?
Wie ist es mit Schulden, die der Mann möglicherweise vor ihr verheimlicht hat?
Welche Mittel hat man, verschwiegene Gelder zu offenbaren zu lassen?
Viele Fragen, ich hoffe, Sie können mir helfen
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich rate Ihrer Jugendfreundin zunächst einen Rechtsanwalt in den USA aufzusuchen. Die Eheleute haben in den USA zusammengelebt und haben dort noch Ihren Aufenhaltsort. In diesem Fall richtet sich die Ehescheidung nach dem Recht in Oregon. In den USA hat jeder Bundestaat seine eigenen Regelungen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache, sollte unbedingt vor Ort eine Beratung in Anspruch genommen werden.
Dieses vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Vermögenswerte werden nicht strikt wie der Zugewinn ausgeglichen, sondern die Aufteilung des Vermögens findet unter Berücksichtigung aller Umstände statt.
Dazu ist zu klären, welches Vermögen während der Ehe erworben wurde. Dazu wird sicherlich das Haus gehören. Die Erbschaft wird aber ähnlich wie beim Zugewinnausgleich als besonderes Vermögen nicht berücksichtigt werden.
Der Grund liegt darin, dass die Teilung des Vermögens davon abhängig ist, welchen Beitrag die Ehegatte zum Erwerb und Erhalt des Vermögens geleistet haben. Dabei wird eine Tätigkeit einer Hausfrau überwiegend auch der gleiche Stellenwert beigemessen.
Es wird demnach genau zu klären sein, welches Vermögen wann wie erworben ist. Dazu muss der Mann sich erklären, er wird dazu vom Gericht aufgefordert werden, wenn es denn zu einem Verfahren kommt.
Hinsichtlich des Hauses wird es zu einer Teilung kommen. Wie diese durchgeführt wird, ist im Einzelfall zu entscheiden. Ein Ehegatte kann es übernehmen oder es wird verkauft und der Erlös wird nach Abzug aller Kosten geteilt.
Schulden fließen in diese Gesamtaufteilung ein. Aber auch hier gilt das oben gesagte. Es müssen Schulden sein, die auch der Ehe zuzuordnen sind. Ein Gericht wird hinsichtlich neuer Schulden des Mannes zu entscheiden haben, ob diese noch der Vermögensteilung zuzuordnen sind; ich gehe zumindest nach Ihrer Darstellung nicht davon aus.
Im Rahmen dieser Vermögensauseinandersetzung werden auch die Rentenanwartschaften ausgeglichen. Diese werden mit berücksichtigt. Die Teilung der Rentenanwartschaften bleibt auch erhalten, wenn in Deutschland neu geheiratet werden sollte, da sich ein Ausgleich ja auch nur auf den Ehezeitraum bezieht.
Hinsichtlich des Unterhaltes verhält es sich ebenso, dass die Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, wenn es zur Auseinandersetzung kommt. Man unterscheidet den Unterhalt bis zum Übergang in eine Erwerbstätigkeit oder auch den Unterhalt gemessen am ehelichen Lebensstandard.
Ihre Jugendfreundin sollte wenn möglich erreichen, dass ein Unterhalt gezahlt wird, der dieser den bisherigen Lebensstandard ermöglicht. Das ist aber auch im einzelnen zu klären. Dabei wird zu prüfen sein, wie die Verhältnisse während des Zusammenlebens gewesen sind.
Sie können erkennen, dass eine Vereinbarung eine umfassende Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraussetzt. Deswegen mein Rat, vor Ort eine Beratung durchzuführen.
Von einem Anspruch der Kinder dürfte nicht mehr auszugehen sein, da diese das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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