Familiengrab
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
durch einen Todesfall ist die Pflege eines Familiengrabes an mich übergegangen.
Es handelt sich um ein Vier-Plätze-Grab, in dem meine Großeltern mütterlicherseits, so wie meine Mutter und ihr Bruder liegen.
Angelegt wurde dieses Grab von meiner Großmutter, nach deren Tod ging das sog. Nutzungsrecht an meinen älteren Onkel über, nach dessen Tod an seinen jüngeren Bruder. Nachdem dieser auch verstorben ist, hat das Friedhofsamt mich als letzte Hinterbliebene ermittelt, mit dem Hinweis auf §12 der Friedhofsordnung (http://www.kirche-scharnebeck.de/resources/Friedhofsordnung+08.03.2016+kl.pdf).
Das Grab hat jetzt nach dem Tod des zweiten Onkels, der bis dahin die Pflege inne hatte, vier Jahre ohne Pflege hinter sich und ist dementsprechend vernachlässigt. Das Friedhofsamt hat mich nun als verantwortlich ermittelt und mir eine Frist von 8 Wochen zur Behebung des Zustandes gesetzt (u.a. Neubefestigung des Grabsteines).
In der Friedhofssatzung gibt es unter § 24 den Hinweis, dass die Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung entweder das Grab instand setzen und die Kosten dafür dem Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen kann, oder aber das Nutzungsrecht entziehen und den Nutzungsberechtigten auffordern kann, die Anlagen auf dem Grab zu räumen.
Da ich zu diesem Grab keinerlei positive emotionale Verbindung habe, da ich nach meinem Gefühl quasi in Sippenhaft genommen werde für eine Grabform, über die entschieden wurde, als ich 7 Jahre alt war, und da diese Situation, sollte ich die Ablaufzeit 2039 nicht mehr erleben, auf meine Tochter übergeht, die noch weniger mit der ganzen Angelegenheit zu tun hat,
würde ich gerne die Lösung herbeiführen, dass mir wie oben beschrieben, das Nutzungsrecht entzogen wird und ich einmalig die Graboberfläche abräumen lasse.
Meine Frage geht nun dahin, ob Sie einen Weg sehen, bzw. mir dabei behilflich sein können, dies herbei zu führen, oder ob Sie andere Lösungsansätze sehen.
Anbei eine Kopie des Schreiben der Friedhofsverwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
S. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich habe mir das Schreiben der Friedhofsverwaltung und die von Ihnen genannte Friedhofsordnung angesehen. Da gibt es zu meinem Bedauern nichts zu beanstanden, das ist rechtlich soweit in Ordnung.
Das ist aller Voraussicht nach im Einklang mit Recht und Gesetz, insbesondere den landesrechtlichen Regelungen zum Friedhofswesen.
In der Tat gibt es scheinbar nur die jeweilige Alternative, entweder für die Instandsetzung beziehungsweise Instandhaltung der Grabstätten Sorge zu tragen oder aber das von Ihnen genannte Vorgehen nach § 24, was ich gerne näher erläutere:
Das Problem ist jedoch dabei, dass nach dem Verordnungswortlaut die Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung so vorgehen kann, aber nicht muss, was sich an den Wörtern „kann“ und „auch“ festmachen lässt und die Grababräumung betrifft.
Das wurde ja noch nicht angekündigt insbesondere nicht in dem von Ihnen hier hochgeladenen Schreiben, könnte natürlich noch passieren.
Da dieses aber nach meinem Dafürhalten so nicht sicher ist, würde ich versuchen, mich mit der Friedhofsverwaltung entsprechend darauf zu einigen, was möglich sein sollte.
Dahingehend kann man auch im öffentlichen Recht, hier Verwaltungsrecht, einen sogenannten Vergleichsvertrag schließen, s. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 55 Vergleichsvertrag
“Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.“
Denn ansonsten kann die Friedhofsverwaltung, wie bisher geschehen, hergehen und Ihnen die Kosten einer Instandsetzung auferlegen. Das kann auch mehrmals erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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