Fahrtkosten bei Erbschaftsteuer
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind Erben einer nicht mit uns verwandten älteren Dame, um die wir uns im vergangenen Jahrzehnt gekümmert haben.
Nun haben wir in den vergangenen zehn Jahren die Dame sehr oft in einem 150 km entfernten Ort besucht. Ist es möglich, diese Fahrtkosten – die bis dato nie explizit abgerechnet wurden – jetzt in Zusammenhang mit der Erbschaftsteuer geltend zu machen (30 Cent/KM)?
Des Weiteren haben wir die ältere Dame umfassend verwaltet (Steuer etc.) – ist es möglich, dafür Aufwendungen geltend zu machen?
Wir sind die einzigen Erben und sind umfassend notariell bevollmächtigt gewesen.
Freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Bei der Erbschaftsteuer können Sie Nachlassverbindlichkeiten absetzen. Dies sind vor dem Tod der Erblasserin entstandene Verbindlichkeiten, die Sie als Erben (Rechtsnachfolger) zu tragen haben.
Aufwendungen, die Sie vor dem Tod der Erblasserin hatten, können nicht dazu gehören.
Im Erbschaftsteuergesetz gibt es jedoch einen speziellen (zusätzlichen) steuerfreien Betrag für Pflegepersonen in Höhe von 20.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Hierfür müssen Pflege- oder Unterhaltsleistungen unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt erbracht werden. Damit sind Leistungen im persönlichen oder privaten Bereich erfasst.Die Pflegeleistung muss regelmäßig und über eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich erbracht werden. Pflegeleistungen sind in Anlehnung an die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Leistungen zu bestimmen.
Da allerdings der § 14 SGB XI auf die körperliche Pflege und die Unnterstützung bei alltäglichen Verrichtungen ausgerichtet ist, erscheint fraglich, ob die von Ihnen erbrachten Betreungsleistungen ausreichen sind.
Die Pflegeleistungen sind nachzuweisen, allerdings ist hier ein großzügiger Maßstab anzulegen.
Insofern könnten Sie das versuchen, diesen Freibetrag im Rahmen der Erbschafsteuererklärung zu beantragen.
Ersatzweise wäre zu prüfen, ob die Betreuung der Erblasserin eine außergewöhnliche Belastung im Rahmen Ihrer privaten Einkommensteuer darstellen kann, dies ist jedoch bei fehlendem Verwandschaftsverhältnis in der Regel ausgeschlossen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Erbschaftssteuer?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen