Fällen eines Baumes aus Grenzhecke auf meinem Grundstück
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Anfrage betrifft folgen Sachverhalt:
Mein Nachbar hat aus einer in den 90ziger Jahren gepflanzten Grenzhecke eine auf meinem Grundstück stehende ca. 3m hohe Fichte abgesägt und auf sein Grundstück verbracht.
Es gab vorher keinerlei Ankündigung bzw. Anfrage.
Ich möchte nur aus Vorsorge vor weiteren Aktionen die Angelegen polizeilich zur Anzeige bringen.
Meine Frage: Welche Tatbestände sind hier außer Sachbeschädigung gegeben?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Richtig, die Sachbeschädigung nach § 303 StGB kommt hier in Betracht, daneben noch ein Diebstahl nach § 242 StGB und ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, was jeweils von der zuständigen Staatsanwaltschaft rechtlich zu prüfen wäre.
Die Polizei leitet die Ermittlungen ein und legt Ihren Ermittlungsabschlussbericht der Staatsanwaltsschaft zur Prüfung einer Anklage/eines Strafbefehls und dessen Beantragung vor.
Hierbei ist Letztere - wie auch das Strafgericht - nicht allein an die Angabe des Sachverhalts und der Delikte dazu gebunden, sondern hat beides von Amts wegen selbstständig zu ermitteln.
Zu denken wäre daneben auch an ein zivilrechtliches Vorgehen, gerichtet auf Unterlassung, Schadensersatz etc.
Anwaltskosten die dabei anfallen fallen ebenfalls unter einen Schadensersatzanspruch.
Das kann parallel oder unabhängig vom Strafverfahren verfolgt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für die gute Antwort,
Eine Nachfrage hätte ich noch: Wäre Hausfriedensbruch auch gegeben, wenn der Nachbar dieses Absägen von seinem Grundstück aus gemacht hätte, da dieses auf Grund der geringen Entfernung auch ohne Betrteten meines Grundstücks möglich war?
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das würde ich dann eher verneinen, den § 123 StGB (Hausfriedensbruch) verlangt:
"Eindringen" i. S. v. § 123 StGB bedeutet das Betreten gegen (oder ohne) den Willen des Berechtigten. Der Täter muss dabei mit einem Teil seines Körpers in die jeweilige Räumlichkeit etc. gelangt sein.
Die Abgrenzung kann schwer sein bzw. hier nicht beweisbar.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt