Existenzgründung Uhrenmarke -Frage zu gesetzlicher Gewährleistung usw.
Fragestellung
Sehr geehrte/r Frau/Herr Anwalt,
ich plane eine Existenzgründung.
Wir werden unter eigener, eingetragenen Marke Armbanduhren vertreiben.
Die Uhren werden in Shenzhen, China produziert und nach De importiert.
Da der Gesetzgeber, unseres Wissens nach, eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren vorschreibt, haben wir uns mit unserem Produzenten in Verbindung gesetzt.
Dieser gibt leider lediglich ein Jahr Garantie auf mechanische Mängel und Verarbeitungsfehler.
Nun meine Frage: Auf welche Teile der Uhr muss man 2 Jahre Gewährleistung geben?
Ist dies bei Quarz Uhren überhaupt zwingend notwendig?
Es handelt sich ja um keine Smartwatch.
Wenn nicht, wie lange muss man geben und auf welche Komponenten(Armband, Uhrwerk, Glas)?
Muss eine extra Karte für die Garantie bei liegen oder reicht die Rechnung des Käufers?
Des weiteren benötigt die Quarz Uhr selbstverständlich eine Bedienungsanleitung.
Ist vom Gesetzgeber eine solche vorgeschrieben?
Bzw. müssen gewisse Punkte genannt und erläutert werden?
Die Uhren sind Wasserfest bis 5 ATM(5bar). Muss von uns explizit darauf hingewiesen werden, dass diese Wasserfestigkeit nicht 2 Jahre hält bzw. es gar keine Garantie darauf gibt?
Es wäre ja auch denkbar, dass der Kunde die Uhr mehr Wasserdruck aussetzt und dieses durch die Dichtungen dringt. Kann er dann Garantieansprüche geltend machen?
Zusätzlich, haben wir eine relativ explizite Frage auf welche Sie nicht zwingend eingehen müssen, da es sich um ein anderes Themengebiet handelt.
Müssen Quarz Uhren lediglich das CE Zertifikat oder auch das RoHS Zertifikat besitzen um sie in de legal vertreiben zu können?
Vielen Dank für Ihre Zeit und Interesse an unserer Problematik.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Damen und Herren,
sofern Sie Neuware verkaufen, beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist zwei Jahre, von der Sie auch nicht gegenüber Verbrauchern abweichen können ( § 475 BGB). Daran ändert auch nichts die Ihnen gegenüber verkürzte Verjährungsfrist des Lieferanten.
Die Gewährleistung bezieht sich auf doie gesamte, verkaufte Ware; lediglich bei Verschleißteilen, die also von außen Berührungen bekommen können. kann eine Aufnahme gemacht werden (z.B. Kratzer im Glas).
Eine Garantie ist eine weitere, über/neben dem gesetzlichen Gewährleistungsanspruch abgegebene Haftungserklärung. Diese Garantie MUSS nicht abgegeben werden; daher brauchen Sie auch keine Garantieurkunde.
Das Fehlen einer notwendigen Bedienungsanleitung oder deren Unverständlichkeit ist ein Mangel nach §§ 434 BGB und löst die Gewährleistungsrechte aus; daher sollte die verständliche Bedienungsanleitung, die alle Bedienelemente, Einstellungen, Warnhinweise enthalten muss, auch beiliegen.
Wenn die Uhr als wasserfest verkauft wird, ist das eine Eigenschaft. Diese muss dann auch zwei Jahre mindestens halten, da sonst die Gewährleistung wieder eingreift. Vielleicht verzichten Sie dann lieber auf Nennung dieser Eigenschaft, um eben nicht in die Gewährleistung zu kommen.
Gewährleistungsrechte kann der Kunde immer innerhalb der zwei Jahre geltend machen, es wird dann die Frage der Beweislast, die die ersten sechs Monate in der Regel beim Verkäufer liegt, d.h. Sie müssten dann den Beweis führen, dass die Uhr einem höheren Druck ausgesetzt worden ist.
Daher sollte man mit Nennung bestimmter Eigenschaften (wasserfest) eher unterlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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