EÜR für Gewerbe 2017 eingereicht, das Gewerbe wurde aber bereits 2016 abgemeldet
Fragestellung
Ich habe gerade meine Steuererklärung per Elster eingereicht (vor dem 31.5.2018), als Selbständiger. Einmal ein Gewerbe (aber kein Umsatz, lediglich Kosten der Steuerberatungsrechnung aus 2015 angesetzt). Dann zwei freie Tätigkeiten. Für alle drei hatte ich auch je eine Gewerbesteuererklärung eingereicht, also 3mal EÜR und 3mal Gewerbesteuererklärung.
Und jetzt zu meinem Fehler dabei, ich hatte das Gewerbe 2016 abgemeldet (Umzug) und nicht wieder angemeldet, es gab auch keine Aktivitäten für die gewerbliche Tätigkeit, keine Einnahmen, der Betrieb ist zur Zeit aufgegeben. Nur dummerweise habe ich dann eine EÜR für die gewerbliche Tätigkeit eingereicht, um die 150 Euro anteilige Steuerberaterrechnung aus 2015 abzusetzen. Also ein Fehler von mir. Was würden Sie empfehlen, wie sollte ich jetzt vorgehen?
Es wäre vielleicht eine Idee dem Finanzamt mitzuteilen, daß die Abgabe einer EÜR für das Gewerbe ein Fehler war. Ich müsste dann die Umsatzsteuer um den Betrag der anteiligen Steuerberatungsrechnung korrigieren.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie den Gewerbebetrieb 2016 aufgegeben haben, dann ist auf den Zeitpunkt der Betriebsafgaben der Aufgabegewinn zu ermitteln und im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erklären. Hierbei ist der Gewinn durch Bilanzierung zu ermitteln. Dabei sind die noch zu erwartetenden Aufwendungen zu berücksichtigen.
Nachträgich entstehende Betriebsaush´gaben, die in Zeitpunkt der Betriebsaufgabe noch ncht bekannt waren, könnenin späteren Jahren steuerlich berücksichtigt werden. Hierzu sind diese in einer Anlage G zu erklären.
Wenn Sie die Steuerberatungskosten so erklärt haben. ist dies bei der geringen Höhe meines Erachtens nicht zu beanstanden.
Umsatzsteuerlich ist Ihre ganze unternehmerische Tätigkeit einheitlich zu betrachten. Eine Unterscheidung zwischen selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und anderen unternehmerischen Tätigkeit erfolgt nicht. Wenn die anderen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind (insbesondere ordnungsgemäße Rechnung), spricht nichts dagegen, diese Vorsteuern in Ihrer Umsatzsteuererklärung anzusetzen.
Somit empfehle ich Ihnen, dies so zu belassen.
Die Betriebsaufgabe 2016 sollten Sie dem Finanzamt mitteilen. Wenn kein Aufgabegewinn entstanden ist und keine Vermögensgegenstände veräußert oder in das Privatvermögen überführt worden sind, isr das Finanzamt gegebenenfalls bereit, auf eine Aufgabebilanz zu verzichten.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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