EU Grenzgänger und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Steininger,
hiermit möchte ich Sie um Hilfe bitten. Wir sind Slowaken und wir arbeiten bei einem deutschen Arbeitgeber. Da unsere Arbeitszeit von Montag bis Donnerstag ist, kehren wir jede Woche in unseren Heimatstaat zurück. Wir sind also Grenzgänger. Als Arbeitnehmer in Deutschland, sind wir gesetzlich bei AOK versichert. Ausserdem haben wir durch Formular E106 die Möglichkeit, auch in der Slowakei ärtzlich behandelt werden. Bei einer schweren Krankheit, können wir also auch vom slowakischen Arzt krankgeschrieben werden.
Vor einem Monat hat uns unser Arbeitgeber informiert, er wird keine slowakische Arbeitsunfähigkeitschbescheinugungen akzeptieren, nur im Falle, dass die ins Deutsch übersetzt und vom einen Notar begläubigt werden. Die Übersetzung ins Deutsch und die Begläubigung sollen wir tragen. Wenn nicht, bezahlt uns der Arbeitgeber kein Entgeld für diese Zeit. Wir haben uns bei AOK informiert, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen übersetzt werden müssen, aber die AOK braucht es nicht, weil für die ist der Stempel und die Diagnose vom Arzt wichtig. Nach Ihrer Meinung, muss auch der Arbeitgeber die slowakische Arbeitsunfähigkeitschbescheinigungen akzeptieren, da die Slowakei, Mitglied der EU ist und die Übersetzung ins Deutsch, ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Jetzt die Frage: Darf der Arbeitgeber, uns die Tagen, die wir von den slowakischen Ärzten krankgeschrieben sind, einfach nicht bezahlen ? Darf der Arbeitgeber die Übersetzung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf unsere Kosten verlangen ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Stefan Steininger
Sehr geehrter Fragesteller,
die Bescheinigung muss nicht notwendig in deutscher Sprache abgefasst sein muss ( Geyer/Knorr/Krasney , Stand: Februar 2010, § 5 EFZG Rn. 28; LAG Hamm, Urt. v. 15. Februar 2006 – 18 Sa 1398/05 – zitiert nach juris , Rn. 37).
Das Fehlen dieser förmlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Hätte aber selbst nicht zur Folge, dass Ihnen deshalb kein Anspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG zusteht. Ebenso wie die nicht rechtzeitige Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des inländischen Arztes nur zu einem Zurückbehaltungsrecht nach § 7 Abs. 1 EFZG führt, führt auch die Nichteinhaltung der Nachweisvorschriften des § 5 Abs. 2 EFZG nur zu einem vorläufigen Zurückbehaltungsrecht, nicht aber zu einem endgültigen Leistungsverweigerungsrecht (BAG, Urt. v. 1. Oktober 1997 – 5 AZR 499/96 – AP Nr. 4 zu § 5 EFZG). Sie könnten auch durch andere Beweismittel die Tatsache beweisen, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag (LAG Hamm, Urt. v. 15. Februar 2006 – 18 Sa 1398/05 – zitiert nach juris , Rn. 36).
Wichtig ist nur, dass die Bescheinigung erkennen lässt, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (BAG, Urt. v. 20. Februar 1985 - 5 AZR 180/83 - NZA 1985, 737, 738; v. 1. Oktober 1997 - 5 AZR 499/96 - AP Nr. 4 zu § 5 EntgeltFG).
Fazit: Eine Übersetzung, schon gar nicht beglaubigt, ist nach der Rechtsprechung nicht unbedingt erforderlich. Die Bescheinigung muss
nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Der Arbeitgeber darf selbst dann aber nicht wegen der Form die Entgeltzahlung endgültig verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
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